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Maßgeblichkeitsprinzip
Für Kkaufleute und andere Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Vorschriften
verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, ist das
in diesen Abschlüssen ausgewiesene Betriebsvermögen auch für steuerliche Zwecke
maßgeblich, soweit bei der Aufstellung der Abschlüsse die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung beachtet wurden und keine zwingenden steuerlichen Vorschriften einen
abweichenden Ansatz oder eine abweichende Bewertung verlangen. Somit kann ein Kaufmann
eine Einheitsbilanz erstellen, die er sowohl für handelsrechtliche als auch für
steuerrechtliche Zwecke verwenden kann. Oftmals werden aber dennoch getrennte Bilanzen
aufgestellt, da die Bilanzarten unterschiedliche Zwecke verfolgen. Allerdings ist eine
vollständige Loslösung zumindest für den handelsrechtlichen Einzelabschluß nicht
möglich, da durch die umgekehrte Maßgeblichkeit, wonach steuerrechtliche Wahlrechte bei
der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz
auszuüben sind, auch steuerrechtlich motivierte Bewertungen in den Jahresabschluß
einfließen. Da die handelsrechtlichen Vorschriften eine Vielzahl von Wahlrechten bei der
Frage nach dem Bilanzansatz kennen, folgt für das steuerliche Betriebsvermögen, daß
Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zur Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz
führen und daß Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zum Passivierungsverbot in
der Steuerbilanz führen. Weiterhin dürfen in der Steuerbilanz keine Bilanzierungshilfen
angesetzt werden. Für die Bewertung sind inbesondere die steuerlichen Vorschriften über
die Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu beachten. Keine Maßgeblichkeit gilt zwischen dem
Konzernabschluß und der Steuerbilanz. In ausländischen Rechtskreisen ist diese Form der
Maßgeblichkeit weitgehend unbekannt. Insbesondere dort, wo nach IAS bzw US GAAP
aufgestellte Jahresabschlüsse zulässig sind, gibt es keine Maßgeblichkeit dieser
Abschlüsse für steuerliche Zwecke.