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Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz bedeutet: Die handelsrechtlichen Ansatz- und
Bewertungsvorschriften gelten auch für die Steuerbilanz, soweit keine steuerrechtliche
Sonderregelung besteht = Steuerbilanz zieht mit (§ 5 I 1 EStG). Bilanzierungsverbote in
der Handelsbilanz gelten auch für die Steuerbilanz, z.B. für selbstgeschaffene
immaterielle Anlagegüter. Ein Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz wird steuerlich
zur Aktivierungspflicht, z.B. hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Geschäftswerts, ein
Passivierungswahlrecht dagegen steuerlich zum Passivierungsverbot, denn der Kaufmann darf
sich in der Steuerbilanz nicht ärmer machen.Ansatz- und Bewertungswahlrechte müssen in
der Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden, z.B. lineare oder degressive
Abschreibung (§ 5 I S. 2 EStG), wobei steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten auch in der
Handelsbilanz angesetzt werden dürfen ( umgekehrte Maßgeblichkeit).