Gebäudetechnik
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Marktverkehr
 
Der M. ist nach der GewO (§§ 64ff.) weitgehend privilegiert; er steht "einem

jeden mit gleichen Befugnissen frei". Es bedarf weder einer Anzeige (stehendes

Gewerbe) noch einer Reisegewerbekarte (Reisegewerbe); anders bei Volksfesten. Die GewO

unterscheidet Ausstellungen (überwiegend zur Information über das Angebot eines

Wirtschaftszweigs oder einer Region), Großmärkte (für gewerbliche Wiederverkäufer,

gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer), Wochenmärkte (für landwirtschaftliche

Erzeugnisse, frische Lebensmittel und Fabrikate, die mit der Landwirtschaft oder anderen

Zweigen der Urproduktion in Verbindung stehen, sowie sonstige Waren des täglichen Bedarfs

nach Landesrecht; § 66), Spezial- und Jahrmärkte (Kram-Märkte, Dulten), auf denen

außer den genannten auch "Verzehrgegenstände" und Fabrikate aller Art

feilgehalten werden (§ 68), und Messen. Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen und

Märkte werden von der zuständ. Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 69; Verwaltungsakt

gegenüber dem Marktträger). Die Festsetzung regelt Marktzeit, Gegenstände des Marktes

sowie die Ordnung auf dem Marktplatz bzw. Messegelände. Für Wochenmärkte gelten dabei

grundsätzlich die Vorschriften über den Ladenschluß (§ 19 I SchlG); wegen Vergütungen

s. § 71 GewO. Auf die Zulassung zum M. hat grundsätzlich jedermann einen Rechtsanspruch,

der zum festgesetzten Teilnehmerkreis gehört (§ 70 GewO).