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Marktverkehr
Der M. ist nach der GewO (§§ 64ff.) weitgehend privilegiert; er steht "einem
jeden mit gleichen Befugnissen frei". Es bedarf weder einer Anzeige (stehendes
Gewerbe) noch einer Reisegewerbekarte (Reisegewerbe); anders bei Volksfesten. Die GewO
unterscheidet Ausstellungen (überwiegend zur Information über das Angebot eines
Wirtschaftszweigs oder einer Region), Großmärkte (für gewerbliche Wiederverkäufer,
gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer), Wochenmärkte (für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, frische Lebensmittel und Fabrikate, die mit der Landwirtschaft oder anderen
Zweigen der Urproduktion in Verbindung stehen, sowie sonstige Waren des täglichen Bedarfs
nach Landesrecht; § 66), Spezial- und Jahrmärkte (Kram-Märkte, Dulten), auf denen
außer den genannten auch "Verzehrgegenstände" und Fabrikate aller Art
feilgehalten werden (§ 68), und Messen. Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen und
Märkte werden von der zuständ. Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 69; Verwaltungsakt
gegenüber dem Marktträger). Die Festsetzung regelt Marktzeit, Gegenstände des Marktes
sowie die Ordnung auf dem Marktplatz bzw. Messegelände. Für Wochenmärkte gelten dabei
grundsätzlich die Vorschriften über den Ladenschluß (§ 19 I SchlG); wegen Vergütungen
s. § 71 GewO. Auf die Zulassung zum M. hat grundsätzlich jedermann einen Rechtsanspruch,
der zum festgesetzten Teilnehmerkreis gehört (§ 70 GewO).