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Mankohaftung
Mangels besonderer Vereinbarung, die im Einzelfall wegen
Sittenwidrigkeit
oder
Verstoßes gegen
Treu und Glauben
unwirksam sein kann, haftet ein Arbeitnehmer für einen
Kassen- oder Warenfehlbestand nur, wenn eine (schuldhafte) Verletzung des Arbeitsvertrags
(Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb) oder eine unerlaubte Handlung vorliegt. Der
Arbeitgeber muß die Voraussetzungen (Fehlbestand, Kausalität, z.B. Zugang zur Kasse)
dartun; dann erst muß der Arbeitnehmer sein fehlendes Verschulden beweisen. Zahlt der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt ist,
Fehlgeldentschädigungen, so sind diese bis 30 DM pro Monat steuerfrei, darüber
steuerpflichtiger Arbeitslohn (Abschn. 70 II Nr. 11 LStR).