Gebäudetechnik
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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3807 Einträge
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Mankohaftung
 
Mangels besonderer Vereinbarung, die im Einzelfall wegen Sittenwidrigkeit oder

Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein kann, haftet ein Arbeitnehmer für einen

Kassen- oder Warenfehlbestand nur, wenn eine (schuldhafte) Verletzung des Arbeitsvertrags

(Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb) oder eine unerlaubte Handlung vorliegt. Der

Arbeitgeber muß die Voraussetzungen (Fehlbestand, Kausalität, z.B. Zugang zur Kasse)

dartun; dann erst muß der Arbeitnehmer sein fehlendes Verschulden beweisen. Zahlt der

Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt ist,

Fehlgeldentschädigungen, so sind diese bis 30 DM pro Monat steuerfrei, darüber

steuerpflichtiger Arbeitslohn (Abschn. 70 II Nr. 11 LStR).