Gebäudetechnik
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Maastricht-Vertrag
 
(Vertrag über die Europäische Union). Der am 7. 2. 1992 unterzeichnete Vertrag von M.

(ABl. EG 1992 C 191/1; s.a. C 224/1) ist entgegen den ursprünglichen Absichten nicht zum

Inkrafttreten des Binnenmarktes am 1. 1. 1993 ratifiziert worden. Im Zusammenhang und in

Verbindung mit dem Vertrag stehen eine Reihe von Protokollen, im wesentlichen die über

die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Zentralbank und über die Einführung der

Währungsunion. Der Vertrag enthält eine Reihe von institutionellen Änderungen des EWGV

(jetzt daher EGV), Umbenennung der Wirtschaftsgemeinschaft in "Europäische

Gemeinschaft", Verlängerung der Amtszeit der Kommissionsmitglieder, Änderungen bei

der Stellung des Rechnungshofs und des Gerichtshofs. Die Gemeinschaftskompetenzen werden

beträchtlich erweitert, z.B. im Bereich Erziehung, Aus- und Weiterbildung, Ausbau

europäischer Netze, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherpolitik. Die Kontrollbefugnisse

des europäischen Parlaments sollen um eine Art Vetobefugnis gegen die Gesetzgebung des

Rats erweitert werden. Der Rat kann künftig in einer größeren Zahl von Fällen durch

Mehrheit entscheiden, bleibt im übrigen das wesentliche Gesetzgebungsorgan. Im Vertrag

werden für das Handeln der Gemeinschaft die Prinzipien der Subsidiarität und der

Verhältnismäßigkeit (Art. 3a EGV) niedergelegt. Während das letzte schon jetzt ein

tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts mit grundrechtsähnlichem Charakter war, ist

die praktische Tragweite des Subsidiaritätsprinzips, nicht zuletzt wegen der

unterschiedlichen nationalen Traditionen, schwer abzuschätzen. Insoweit wird viel davon

abhängen, wie der EuGH das Prinzip justiziabel macht. Das größte sachliche Gewicht

kommt der geplanten Wirtschafts- und Währungsunion zu, deren Verwirklichung allerdings

auch nach Ratifizierung der Verträge keineswegs gesichert ist. Das

Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. 10. 1993, BVerfGE 89, 155 den

Vertrag von M. für mit dem GG vereinbar erklärt. Es hat dabei aber einige

einschränkende Rahmenbedingungen formuliert. Das Gericht betont die lediglich abgeleitete

demokratische Legitimation der Gemeinschaft, ihre lediglich enumerative

Handlungsermächtigung (im Gegensatz zur Souveränität) und daraus folgende

Überprüfungsmöglichkeiten auf die Einhaltung von Zuständigkeiten und

Handlungsschranken ("ultra vires"-Gesichtspunkt). Es modifiziert den

"Solange II-Beschluß" (Solange-Beschlüsse), der nicht mehr als Verzicht auf

Überprüfung des Gemeinschaftsrechts, sondern als Kooperationsverhältnis zum EuGH

interpretiert wird. Das BVerfG bezeichnet die Gemeinschaft nicht als Staatenbund, sondern

als "Staatenverbund".