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Lotsen
(Schiffslotsen). Die Voraussetzungen der Berufszulassung (Befähigung) und -ausübung
für Binnenlotsen sind geregelt für eine Tätigkeit auf Bundeswasserstraßen im Ges.
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und der
BinnenschiffahrtstraßenO. Für Seelotsen gilt das Ges. über das Seelotswesen i.d.F. vom
13. 9. 1984 (BGBl. I 1213) m.Änd. Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung
(Bestallung) in einem Seelotsrevier berufsmäßig Schiffe als orts- und
schiffahrtskundiger Berater begleitet. Die Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb eines
Seelotsreviers bedarf besonderer Erlaubnis (§ 42 BinnenschiffahrtstraßenOd
berufsständisch in Lotsenbrüderschaften und diese in der Bundeslotsenkammer organisiert
(beides Körperschaften öffentl. Rechts), §§ 27f., 34f. SeelotsG; s. im übr. a. die
Allgemeine LotsO vom 21. 4. 1987 (BGBl. I 1290).