Gebäudetechnik
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Lotsen
 
(Schiffslotsen). Die Voraussetzungen der Berufszulassung (Befähigung) und -ausübung

für Binnenlotsen sind geregelt für eine Tätigkeit auf Bundeswasserstraßen im Ges.

über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und der

BinnenschiffahrtstraßenO. Für Seelotsen gilt das Ges. über das Seelotswesen i.d.F. vom

13. 9. 1984 (BGBl. I 1213) m.Änd. Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung

(Bestallung) in einem Seelotsrevier berufsmäßig Schiffe als orts- und

schiffahrtskundiger Berater begleitet. Die Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb eines

Seelotsreviers bedarf besonderer Erlaubnis (§ 42 BinnenschiffahrtstraßenOd

berufsständisch in Lotsenbrüderschaften und diese in der Bundeslotsenkammer organisiert

(beides Körperschaften öffentl. Rechts), §§ 27f., 34f. SeelotsG; s. im übr. a. die

Allgemeine LotsO vom 21. 4. 1987 (BGBl. I 1290).