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Leistungszeit
Die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung in einem Schuldverhältnis unterliegt der
freien Vereinbarung der Beteiligten. Die genaue Bestimmung der L. kann auch dem Schuldner
(im Rahmen von Treu und Glauben), dem Gläubiger (Leistung auf Abruf) oder einem Dritten
(Festsetzung nach billigem Ermessen) überlassen sein. Ist die L. weder bestimmt oder
bestimmbar noch aus dem Gesetz oder den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
die Leistung sofort – d.h. so schnell sie der Schuldner nach den Umständen erbringen
kann – verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 I BGB). Die sofortige
Leistungspflicht des Schuldners (mit der Möglichkeit des Schuldnerverzugs usw.) wird als
Fälligkeit der Schuld bezeichnet. Ist eine L. bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Schuldner die Leistung zwar vorher bewirken (Ausnahme z.B. bei einem
zinspflichtigen Darlehen; s. aber Zinsschuld), der Gläubiger sie aber nicht vorher
verlangen kann (die Fälligkeit also nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt, § 271 II BGB).
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor Fälligkeit, so ist er zum Abzug
wegen der Zwischenzinsen regelmäßig nicht berechtigt (§ 272 BGB); auch ein Kassenskonto
kann nur bei entsprechender Vereinbarung oder Handelsbrauch abgezogen werden. Die
Fälligkeit der (gesamten restlichen) Leistung kann von einer Bedingung (z.B. schuldhafte
Nichterfüllung von Zins- und Tilgungsbeträgen, sog. Fälligkeitsklausel) oder von einer
einseitigen, gestaltenden Erklärung eines Teils, insbes. von einer Kündigung abhängig
gemacht werden (Darlehen); hier tritt die Fälligkeit der Leistung mit Ablauf der
Kündigungsfrist ein. Besondere Bedeutung hat die L. beim Fixgeschäft, bei dem die
ordnungsgemäße Erfüllung mit der genauen Einhaltung der L. steht und fällt. Die
Fälligkeit einer Leistung kann durch eine Stundung hinausgeschoben werden; in dieser
– ursprünglichen oder nachträglichen – Vereinbarung (also nicht einseitig)
liegt regelmäßig nicht – wie bei einer Bedingung oder Zeitbestimmung – ein
späteres Wirksamwerden des Schuldverhältnisses als solches, sondern nur ein
Hinausschieben der sofortigen Leistungspflicht, also der Fälligkeit für eine bestimmte
Zeit (sog. betagte Forderung). S.a. pactum de non petendo. Zur Zulässigkeit einer Klage
auf künftige Leistung s. §§ 257ff. ZPO. Für Steuerschulden ergibt sich die Fälligkeit
aus § 220 AO i.V. mit dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, z.B. § 36 IV EStG: Fälligkeit
der Einkommensteuerabschlußzahlung grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheids; Fälligkeit von Vorauszahlungen: Lohnsteuer und Umsatzsteuer am
10. jeden Monats (§ 41a I EStG, § 18 I UStG), Einkommensteuer: am 10. 3., 10. 6., 10.
9., 10. 12. (§ 37 I EStG). Bei Überschreiten der Fälligkeit fallen Säumniszuschläge
an. Durch Stundung (§ 222 AO) oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann die
Fälligkeit hinausgeschoben werden. Hierfür sind dann entsprechende Zinsen (§§ 236, 237
AO) zu zahlen.