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Leistungsort
ist der Ort, an dem in einem Schuldverhältnis die Leistung zu erfolgen hat (oftmals
auch Erfüllungsort oder Schuldort genannt). Die Bestimmung des L. unterliegt in erster
Linie der Vereinbarung der Parteien. Ist ein Ort für die Leistungshandlung (der
Leistungserfolg kann auch anderswo eintreten) weder bestimmt – z.B. auch
stillschweigend, nicht aber einseitig auf Rechnung – noch aus den Umständen, insbes.
aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so ist an dem Ort zu leisten, an dem
der Schuldner z.Z. der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine
gewerbliche Niederlassung hatte (§ 269 BGB). Die Schulden sind daher grundsätzlich
Holschulden (vom Gläubiger beim Schuldner abzuholen); Bringschulden (Leistung am Wohnsitz
des Gläubigers) nur bei besonderer Vereinbarung, die nicht bereits darin liegt, daß der
Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat (§ 269 III BGB). L. und Erfolgsort
können auseinanderfallen; dies ist bei den sog. Schickschulden der Fall. Hier bleibt der
L. am Wohnsitz des Schuldners unverändert; dieser ist jedoch verpflichtet, die Versendung
der Ware an den Gläubiger vorzunehmen (insbes. beim Versendungskauf). Eine Schickschuld
ist i.d.R. die Geldschuld; Geld hat der Schuldner regelmäßig auf seine Kosten und Gefahr
dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln, ohne daß hierdurch der L. geändert
würde (§ 270 BGB). Ob Bring- oder Schickschuld vorliegt, entscheiden die Umstände;
Warenschulden im Handelsverkehr sind regelmäßig Schickschulden, während bei
Einzelbestellungen von Nichtkaufleuten (z.B. Kohlenlieferung) oftmals eine Bringschuld und
damit eine Änderung des L. angenommen werden kann. Als L. gilt bei Versendung innerhalb
eines Ortes – sog. Platzgeschäft – die Leistungsadresse (Wohnung,
Geschäftslokal). Der L. ist für das internationale Privatrecht (Bestimmung der
anwendbaren Rechtsordnung bei internationalen Rechtsgeschäften) sowie für den
Gerichtsstand des § 29 ZPO ("wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist")
von Bedeutung; über die Grenzen einer zulässigen vertraglichen
Gerichtsstandsvereinbarung Zuständigkeitsvereinbarung. Leistet der Schuldner nicht am L.,
so gerät er in Schuldnerverzug.