Gebäudetechnik
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Leistungsort
 
ist der Ort, an dem in einem Schuldverhältnis die Leistung zu erfolgen hat (oftmals

auch Erfüllungsort oder Schuldort genannt). Die Bestimmung des L. unterliegt in erster

Linie der Vereinbarung der Parteien. Ist ein Ort für die Leistungshandlung (der

Leistungserfolg kann auch anderswo eintreten) weder bestimmt – z.B. auch

stillschweigend, nicht aber einseitig auf Rechnung – noch aus den Umständen, insbes.

aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so ist an dem Ort zu leisten, an dem

der Schuldner z.Z. der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine

gewerbliche Niederlassung hatte (§ 269 BGB). Die Schulden sind daher grundsätzlich

Holschulden (vom Gläubiger beim Schuldner abzuholen); Bringschulden (Leistung am Wohnsitz

des Gläubigers) nur bei besonderer Vereinbarung, die nicht bereits darin liegt, daß der

Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat (§ 269 III BGB). L. und Erfolgsort

können auseinanderfallen; dies ist bei den sog. Schickschulden der Fall. Hier bleibt der

L. am Wohnsitz des Schuldners unverändert; dieser ist jedoch verpflichtet, die Versendung

der Ware an den Gläubiger vorzunehmen (insbes. beim Versendungskauf). Eine Schickschuld

ist i.d.R. die Geldschuld; Geld hat der Schuldner regelmäßig auf seine Kosten und Gefahr

dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln, ohne daß hierdurch der L. geändert

würde (§ 270 BGB). Ob Bring- oder Schickschuld vorliegt, entscheiden die Umstände;

Warenschulden im Handelsverkehr sind regelmäßig Schickschulden, während bei

Einzelbestellungen von Nichtkaufleuten (z.B. Kohlenlieferung) oftmals eine Bringschuld und

damit eine Änderung des L. angenommen werden kann. Als L. gilt bei Versendung innerhalb

eines Ortes – sog. Platzgeschäft – die Leistungsadresse (Wohnung,

Geschäftslokal). Der L. ist für das internationale Privatrecht (Bestimmung der

anwendbaren Rechtsordnung bei internationalen Rechtsgeschäften) sowie für den

Gerichtsstand des § 29 ZPO ("wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist")

von Bedeutung; über die Grenzen einer zulässigen vertraglichen

Gerichtsstandsvereinbarung Zuständigkeitsvereinbarung. Leistet der Schuldner nicht am L.,

so gerät er in Schuldnerverzug.