Gebäudetechnik
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Leistung
 
Technik:
Leistung ist die pro Zeiteinheit verrichtete Arbeit oder zur Verfügung gestellte Energie. Die Maßeinheit der Leistung ist Watt (W), Kilowatt (kW) oder Megawatt (MW).

Dienstleistung:
Der Inhalt der L. (hierüber s.i.e. Schuldverhältnis, ungerechtfertige Bereicherung) muss bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Die nähere Bestimmung des Inhalts einer L. kann durch vertragliche Vereinbarung sowohl dem Gläubiger wie dem Schuldner überlassen sein, insbes. die Bestimmung der Gegenleistung, die dann im Zweifel vom Forderungsberechtigten festgesetzt werden kann (§ 316 BGB). Die Bestimmung hat regelmäßig durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil nach billigem Ermessen (z.B. Tageskurs, Ladenpreis) zu erfolgen; entspricht sie nicht der Billigkeit (= ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das der Gerechtigkeit entspricht), so wird sie durch gerichtliches Urteil getroffen (§ 315 BGB). Besondere Regeln für noch unbestimmte L. enthält das Gesetz für die Wahlschuld, die Gattungsschuld und den Spezifikationskauf.
Die Bestimmung der L. kann auch einem Dritten überlassen werden; für die Durchführung gelten die gleichen Regeln wie bei der Bestimmung durch eine Partei (§§ 317ff. BGB; oftmals Vereinbarung eines Schiedsvertrags oder eines Schiedsgutachtervertrags).Der Schuldner ist regelmäßig zu TeilL. nicht berechtigt (§ 266 BGB). Ausnahmen können sich
aus Treu und Glauben und bei entsprechender Vereinbarung (z.B. Ratenzahlung, Abschlagszahlung, Sukzessivlieferungsvertrag, Kreditvertrag) ergeben; sie gelten auch bei einer Wechsel- und Scheckforderung (Art. 39 II WG, 34 II SchG) sowie in der Zwangsvollstreckung und im Konkurs. Der Gläubiger kann dagegen grundsätzlich auch TeilL. verlangen. Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten (z.B. bei bestimmten Dienstleistungen), so kann auch ein Dritter die L. bewirken (§ 267 BGB). Die Einwilligung des Schuldners ist hierzu nicht erforderlich; der Gläubiger kann aber die L. ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. Der Widerspruch des Schuldners ist unbeachtlich, wenn er die L. durch den Dritten zu dulden hat (z.B. ein Gläubiger, der beim Schuldner eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache und dessen Anwartschaftsrecht gepfändet hat, zahlt die letzten Raten, um der Drittwiderspruchsklage des Vorbehaltsverkäufers zu begegnen; s.a. § 162 BGB). Ein besonderes L.srecht des Dritten ist das Ablösungsrecht.