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Leichen- und Bestattungswesen
Das L. u. B. ist in den Ländern der BRep. unterschiedlich geregelt. Zusammenfassende
Gesetze sind in einigen Ländern ergangen (z.B. das niedersächs. Gesetz über das L. vom
29. 3. 1963, GVBl. 142, und das bayer. Bestattungsgesetz v. 24. 9. 1970, GVBl. 417). Jede
Leiche muß durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung
in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Aschenreste in verschlossener Urne in
einer Grabstätte (Feuerbestattung) bestattet werden. Die Art der Bestattung richtet sich
nach dem Willen des Verstorbenen, bei Minderjährigen unter 16 Jahren und
Geschäftsunfähigen nach dem des Personensorgeberechtigten. Mangels Willenskundgebung des
Verstorbenen entscheiden die Angehörigen. Der Bestattung muß die ärztliche Leichenschau
(Totenschau) vorausgehen (Verpflichtung des Leichenschauers zur Anzeige von Zeichen
unnatürlichen Todes). Vor Eintragung des Sterbefalles in das Personenstandsregister ist
die Bestattung nur mit pol. Genehmigung zulässig (§ 39 PersonenstandsG); diese kann
landesrechtlich auch sonst vorgeschrieben werden (Rhein.-Pf.: VO vom 21. 10. 1974, GVBl.
448). Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen
herzustellen und zu unterhalten, in erster Linie Friedhöfe. Die Rechtsverhältnisse der
Friedhöfe sind häufig durch Satzung ("Friedhofsordnung") geregelt, z.B. die
Benutzung des Friedhofs und die Benutzungsrechte an den Gräbern, deren Anlage und
Ausgestaltung und die Durchführung der Bestattungen. In Friedhöfen der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie
üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete
Grabstätte nicht vorhanden ist. Z.T. bestehen besondere Vorschriften für die
Feuerbestattung. Zum L. gehören ferner z.B. Bestimmungen über die Beförderung von
Leichen ("Leichenpaß", zwischenstaatliche Vereinbarungen) und Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenvorschriften über die unbefugte Verwendung von Leichen, die
vorzeitige Bestattung oder die Beisetzung an nicht zugelassenen
Stätten.Bestattungsplätze sind von der Grundsteuer befreit (§ 4 II GrEStG).