Gebäudetechnik
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Leichen- und Bestattungswesen
 
Das L. u. B. ist in den Ländern der BRep. unterschiedlich geregelt. Zusammenfassende

Gesetze sind in einigen Ländern ergangen (z.B. das niedersächs. Gesetz über das L. vom

29. 3. 1963, GVBl. 142, und das bayer. Bestattungsgesetz v. 24. 9. 1970, GVBl. 417). Jede

Leiche muß durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung

in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Aschenreste in verschlossener Urne in

einer Grabstätte (Feuerbestattung) bestattet werden. Die Art der Bestattung richtet sich

nach dem Willen des Verstorbenen, bei Minderjährigen unter 16 Jahren und

Geschäftsunfähigen nach dem des Personensorgeberechtigten. Mangels Willenskundgebung des

Verstorbenen entscheiden die Angehörigen. Der Bestattung muß die ärztliche Leichenschau

(Totenschau) vorausgehen (Verpflichtung des Leichenschauers zur Anzeige von Zeichen

unnatürlichen Todes). Vor Eintragung des Sterbefalles in das Personenstandsregister ist

die Bestattung nur mit pol. Genehmigung zulässig (§ 39 PersonenstandsG); diese kann

landesrechtlich auch sonst vorgeschrieben werden (Rhein.-Pf.: VO vom 21. 10. 1974, GVBl.

448). Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen

herzustellen und zu unterhalten, in erster Linie Friedhöfe. Die Rechtsverhältnisse der

Friedhöfe sind häufig durch Satzung ("Friedhofsordnung") geregelt, z.B. die

Benutzung des Friedhofs und die Benutzungsrechte an den Gräbern, deren Anlage und

Ausgestaltung und die Durchführung der Bestattungen. In Friedhöfen der Kirchen oder

Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie

üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete

Grabstätte nicht vorhanden ist. Z.T. bestehen besondere Vorschriften für die

Feuerbestattung. Zum L. gehören ferner z.B. Bestimmungen über die Beförderung von

Leichen ("Leichenpaß", zwischenstaatliche Vereinbarungen) und Straf- oder

Ordnungswidrigkeitenvorschriften über die unbefugte Verwendung von Leichen, die

vorzeitige Bestattung oder die Beisetzung an nicht zugelassenen

Stätten.Bestattungsplätze sind von der Grundsteuer befreit (§ 4 II GrEStG).