Gebäudetechnik
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Lebensmittel
 
sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen zur Ernährung oder zum Genuß

verzehrt zu werden (§ 1 LmBG). Keine L. sind damit Stoffe, die überwiegend aus anderen

Gründen eingenommen werden sollen (z.B. Tabak, Arzneimittel, Tonika, Stärkungsmittel,

Schlankheitsmittel). Anders als nach dem LMG a.F. ist damit der Geltungsbereich des

Arzneimittel- und des Lebensmittelrechts eindeutig gegeneinander abgegrenzt. Der Verkehr

mit L. ist durch Verbote und Vorschriften zum Schutz der Gesundheit eingehend geregelt. L.

dürfen nicht hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Verzehr zur

Schädigung der Gesundheit geeignet ist. Eingehende Verordnungsermächtigungen sollen den

Verbraucher vorbeugend vor Gesundheitsschädigungen schützen (Vorschriften u.a. über

Herstellung und Behandlung von L., über Warnhinweise, über Fachkenntnisse – § 9

LmBG –, Hygienevorschriften – § 10 LmBG –). Verboten ist die Behandlung

von L. mit ultravioletten od. ionisierenden Strahlen (§ 13 LmBG), ferner das

Inverkehrbringen tierischer L., bei denen Höchstmengen von pharmakologischen Stoffen

überschritten werden, sowie die Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung

dienen, mit pharmakologischen Stoffen (Einzelheiten s. VO i.d.F. vom 29. 9. 1984, BGBl. I

1251). Im Inland nicht verkehrsfähige L. dürfen nicht eingeführt werden.

Lebensmittelrechtliche Einzelregelungen enthalten u.a. BrotG, MilchG, MargarineG,

ButterVO, KäseVO, für Fleisch FleischbeschauG mit FleischVO, ferner die Vorschriften

über Zusatzstoffe, diätetische Lebensmittel, Fruchtsäfte, Mineral- und Tafelwasser,

Nährwertangaben, Kaffee, Kaffeersatz, Kakao, Tee u.a.m. (s. Beck-Textsammlung

"Lebensmittelrecht" u. Komm. v. Zipfel). Welche Arzneimittel und sonstige

pharmakologische Stoffe zur Vermeidung von Rückständen in tierischen L. in der

Viehhaltung verboten sind, regelt die VO i.d.F. vom 25. 9. 1984, BGBl. I 1251 (Verzeichnis

der Stoffe und der verbotenen Anwendungsgebiete jeweils im Anhang). L. aus EG-Ländern,

die dort verkehrsfähig sind, aber den deutschen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen

– ggf. mit entsprechender Kennzeichnung – gemäß § 47a LmBG in Verkehr

gebracht werden. Voraussetzung ist eine auf Antrag ergehende Bekanntmachung, auf die ein

Rechtsanspruch besteht, wenn die Anforderungen der Cassisformel eingehalten sind.