Gebäudetechnik
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Leasingvertrag
 
ist rechtlich gesehen, auch wenn er mit einer Kaufoption verbunden ist (Mietkauf), ein

Mietvertrag. Der L.geber überläßt dem L.nehmer gegen Entgelt (L.raten) eine Sache oder

Sachgesamtheit zum Gebrauch; dabei trägt regelmäßig der L.nehmer die Gefahr bzw.

Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung, während der L.geber dafür

seine Ansprüche gegen Dritte (insbes. den Lieferanten) dem L.nehmer überträgt. Das

Risiko ist also ähnlich wie beim Kauf verteilt; insbes. richten sich Ansprüche aus

Gewährleistung wegen Sachmängeln gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht. Halter eines

Kraftfahrzeugs ist i.d. R. der Leasingnehmer; dieser kann auch Erfüllungsgehilfe des

Leasinggebers gegenüber dem Hersteller sein. Die Miete (Leasingzins) ist so bemessen,

daß sie die Vergütung für den Substanzwert darstellt. Zur Anwendbarkeit des

Verbraucherkreditgesetzes beim Finanzierungs-L. und bei zunächst nur mietweiser

Überlassung einer Sache mit Erwerbsrecht oder -pflicht (Mietkauf): Kreditvertrag. Der L.

dient wirtschaftlich in erster Linie einer mittelfristigen Finanzierung, sog.

Finanzierungs-L. (bei Industrieanlagen bis zu 14 Jahren Laufzeit). Steuerlich wird das

Leasinggut grundsätzlich dem Leasinggeber als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer

zugerechnet, falls Grundmietzeit 40- 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

Falls Grundmietzeit bis 39% oder 91- 100% beträgt, erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer.

Falls Grundmietzeit bis 39%, wird der Leasingnehmer wie ein Ratenzahlungskäufer

behandelt, ab 91% wie ein Käufer, der durch Bankdarlehen finanziert; Grundmietzeit

zwischen 40 und 90% dagegen schließt Überlassung an weitere Leasingnehmer nicht aus.

Vgl. z.B. Erlaß des BMF vom 19. 4. 1971 (BStBl. I 264), vom 21. 3. 1972 (BStBl. I 188),

22. 12. 1975 und vom 23. 12. 1991 (BStBl. 1992 I 13) sämtliche Anhang 21 EStR.