Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, d.h. von beweglichen
Sachen, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt (Lagergeschäft; § 416 HGB). Der L.
ist Kaufmann (§ 1 II Nr. 6 HGB). Die Spediteure und Frachtführer sind meist L., weil sie
im Betrieb ihres Handelsgewerbes auch regelmäßig Güter lagern.
|