Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Ladeschein
 
ist eine Urkunde, die der Frachtführer ausstellt und in der er bescheinigt, daß er das

Frachtgut angenommen und die Verpflichtung übernommen hat, es dem legitimierten Inhaber

des L. auszuhändigen. Der L. entspricht für das Land- und Flußfrachtgeschäft dem

Konnossement. Er ist ein gekorenes Orderpapier, außerdem Traditionspapier (§ 450 HGB);

seinen Inhalt regelt § 445 HGB. Zum Empfang des Frachtguts ist derjenige legitimiert, der

im Ladeschein als Empfänger bezeichnet oder auf den er durch Indossament übertragen ist,

falls der L. als Orderpapier ausgestellt ist (§ 447 HGB). Der Frachtführer ist zur

Ablieferung des Gutes an den Empfänger nur gegen Rückgabe des L. verpflichtet (§ 448

HGB). Üblich ist der L. nur in der Binnenschiffahrt; hier ergänzen die §§ 72ff.

BinnSchG die §§ 444 bis 450 HGB.