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Kreditvertrag
 
Zusammenfasssung:
Kreditvertrag,durch den sich ein Kreditgeber gegenüber einer anderen Person (Kreditnehmer) zur Gewährung eines Kredits zu den zwischen beiden Partnern vereinbarten Konditionen verpflichtet.

Ausführlich:
(Kreditvertrag Stand 1990 in DM)
Anders als bei der früheren gesetzlichen Regelung des Abzahlungsgeschäfts
(nur: Kauf von beweglichen Sachen, bei denen der Kaufpreis nicht bar – Barkauf – , sondern in Raten – Ratenkauf, Teilzahlungsgeschäft – zu entrichten war) regelt das Verbraucherkreditgesetz vom 17. 12. 1990 (BGBl. I 2840) umfassend (mit wenigen Ausnahmen)
das gesamte Recht des Verbraucherkredits. Es gilt für alle Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen Personen
(Kreditgeber), die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (Banken, Händler, Handwerker, auch Freiberufler, soweit nicht im privaten Bereich), und einer natürlichen (Privat-)

Person,sofern der Kredit nach dem Inhalt des Vertrags nicht – die Beweislast hierfür hat
der Kreditgeber – für deren bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist

(Verbraucher; § 1 I ). Das Gesetz gilt auch für sog. Existenzgründungsdarlehen, soweit diese nicht über 100000 DM liegen (§ 3 I 2).K. ist
jeder Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in
Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe
gewährt oder zu gewähren verspricht (§ 1 II ). Es werden also nicht nur grundsätzlich
alle Formen von Darlehensverträgen (auch Überziehungs- und Kontokorrentkredit,
Kreditkartengeschäft; allgemein Teilzahlungskredit, rückzahlbar auf einmal oder in Raten; nicht aber bei Abschlagszahlung) und die bisherigen Abzahlungsgeschäfte

(unabhängig von einem hiermit vielfach verbundenen, aber nicht notwendigen
Eigentumsvorbehalt)

umfaßt, sondern auch Werk- und Dienstleistungen sowie Geschäftsbesorgungen usw., bei denen die Fälligkeit der Gegenleistung des Kreditnehmers
(Verbraucher) hinausgeschoben ist. Dem Gesetz unterliegen deshalb grundsätzlich auch das
Finanzierungs-Leasing (Leasingvertrag; z. B. bei Pflicht zum Ausgleich des Minderwerts nach Rückgabe eines geleasten Pkw) sowie Realkredite. Für den Kredit muß ein Entgelt, z.B. in der Form von Zinsen, einer einmaligen Vergütung oder "Gebühr" oder eines Teilzahlungszuschlags, vereinbart sein. Das Gesetz gilt entsprechend bei
regelmässigen Lieferungen von Sachen gleicher Art (Zeitschriftenabonnement), bei
wiederkehrenden (Buchgemeinschaft) oder zusammengehörenden Leistungen mit
Teilzahlungsabrede (z.B. Erwerb eines Lexikons) oder bei sonstiger Verpflichtung zu wiederkehrendem Erwerb oder Bezug (z.B. Fernunterricht, Bierlieferungsvertrag; § 2). Das
Gesetz gilt dagegen – außer den bereits erwähnten Großkrediten für die Existenzgründung –nicht, wenn der Kreditbetrag 400 DM nicht übersteigt oder der Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als 3 Monaten eingeräumt wird (§ 3). Die Vorschriften des Gesetzes sind zum Schutz des Verbrauchers zwingend; eine hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung (auch Einwendungsverzicht) ist unwirksam (§§ 18 S. 1, 10 I ); zur Ausstellung von Wechseln oder Schecks darf der Verbraucher nicht verpflichtet werden (§ 10 II). Das Gesetz erfasst auch
Umgehungsgeschäfte (§ 18 S. 2; z.B. Aufspaltung in verschiedene, dem Gesetz an sich
nicht unterworfene Kleinverträge; Verdeckung des privaten Charakters der Kreditaufnahme;
zunächst nur mietweise Überlassung der Sache bei Erwerbsrecht oder -pflicht nach Ablauf
der Miet- oder Leasingzeit – Mietkauf – usw.). Eine etwaige Sittenwidrigkeit des
K. bleibt unberührt. Der K. bedarf der Schriftform (Form; auch automatische
Datenvereinbarung); der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde
auszuhändigen (§ 4 I, III). Bei K. im allgemeinen, insbes. Darlehensverträgen, sind
anzugeben: der Nettokreditbetrag (d.h. der tatsächlich ausbezahlte Betrag, z.B. ohne
Disagio), ggfs. die Höchstgrenze des Kredits, soweit möglich der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen (incl. Zinsen und Kosten), die Art und Weise
der Rückzahlung (Beendigung) des Kredits, der Zinssatz und alle sonstigen Kosten des
Kredits, der sog. effektive Jahreszins (das ist die in einem Prozentsatz des
Nettokreditbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr), die Kosten einer
Restschuld(versicherung) und zu bestellende Sicherheiten (§ 4 I Nr. 1). Bei K. über
Abzahlungsgeschäfte im bisherigen Sinn sind Bar- und Teilzahlungspreis
gegenüberzustellen sowie Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen,
effektiver Jahreszins, die Kosten einer Versicherung und die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts anzugeben (§ 4 I 2). Diese Formvorschriften gelten nicht für die
Einräumung eines Überziehungskredits (wenn nur die Zinsen hierfür höchstens
vierteljährlich in Rechnung gestellt werden) oder für die bloße Duldung einer
derartigen Kontoüberziehung; das Kreditinstitut muß jedoch den Verbraucher über die wesentlichen Umstände eines solchen Kredits unterrichten (§ 5). Im reinen Versandhandel
genügen entsprechende Angaben im Verkaufsprospekt (§ 8 I). Ist die Schriftform insgesamt oder auch nur in einer der genannten Einzelheiten nicht eingehalten, so ist der K. nichtig(§ 6 I). Er wird jedoch dessen ungeachtet gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen
empfängt oder den Kredit sonst in Anspruch nimmt, z.B. wenn dem Verbraucher die Sache
übergeben oder die Leistung erbracht wird (Heilung; z.B. auf die volle Laufzeit des
Kredits). Die Gegenleistung des Verbrauchers richtet sich in diesem Fall nach dem Grund
der ursprünglichen Nichtigkeit des K. (z.B. Ermäßigung auf den gesetzlichen Zinssatz;
Einzelheiten § 6 II –IV). Die auf den Abschluss eines K. gerichtete
Willenserklärung des Verbrauchers wird generell (also nicht nur bei Haustürgeschäften)
erst wirksam, wenn dieser sie nicht binnen einer Frist von einer Woche widerruft (§ 7 I ;
fristgemäße Absendung des Widerrufs genügt). Die Angabe eines Grundes ist hierfür
nicht erforderlich. Die Frist beginnt erst nach – vom Verbraucher gesondert zu
unterschreibender – Belehrung über das Widerrufsrecht (incl. Frist), spätestens
aber nach Ablauf eines Jahres (§ 7 II ). Hat der Verbraucher das Darlehen empfangen, so
gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen
zurückzahlt (§ 7 III ). Im Versandhandel kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch
das uneingeschränkte Recht auf Rückgabe der Ware binnen einer Woche ersetzt werden (§ 8
II ). Die genannten Formvorschriften gelten nicht (oder nur abgeändert) für Finanzierungs-Leasingverträge und (gerichtlich oder notariell) beurkundete K.; für letztere, für Fernunterrichtsverträge und für Real-K. gilt auch das Widerrufsrecht nach
§ 7 nicht (§ 3 II). Nicht selten – z.B. beim Autokauf – wird ein K. mit einem
anderen Rechtsgeschäft in der Weise verbunden, daß der Kredit der Finanzierung des
Kaufpreises oder einer sonstigen Leistung dient und beide Verträge als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Dies ist insbes. dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ständig mit
einer Bank zur Finanzierung seiner Geschäfte zusammenarbeitet oder der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder der Durchführung des K. der Mitwirkung des Verkäufers bedient,
der auf diese Weise den Kaufpreis (das Leistungsentgelt) direkt oder über den Verbraucher sofort erhält, während der Verbraucher diesen sodann als Kredit abträgt (sog.finanzierter Kauf, Teilzahlungs- oder Kundenfinanzierung; § 9 I, IV ). Hier gilt –
anders als bei einem reinen Personalkredit (sog. Anschaffungsdarlehen) – zugunsten
des Verbrauchers (und auch eines etwaigen Gesamtschuldners, z.B. Ehegatte) das
Widerrufsrecht (oben 3) auch für den verbundenen (Kauf-) Vertrag (§ 7 II). Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem
verbundenen Kauf- (oder sonstigen) Vertrag zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen
würden (insbes. wegen Mängeln der erworbenen Sache; Gewährleistung). Dieser Einwendungsdurchgriff gilt allerdings nicht bei finanzierten Geschäften bis zu 400 DM
oder bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen; kommt Nachbesserung oder
Ersatzlieferung in Betracht, kann die Rückzahlung des Kredits erst verweigert werden,
wenn diese (z.B. auch bei Wegfall oder Insolvenz des Verkäufers) fehlgeschlagen ist (§ 9
III). Zur Art der Finanzierung: Teilzahlungskredite. Soweit der Verbraucher mit seiner Zahlungsverpflichtung aufgrund eines K. in Schuldnerverzug gerät, ist der geschuldete
Betrag (pauschal) mit 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen,sofern nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweist (§ 11 I). Teilzahlungen des Schuldners werden –
abweichend von § 367 BGB (Erfüllung) – nach Begleichung etwaiger Rechtsverfolgungskosten erst auf den geschuldeten Betrag (Hauptsache) und zuletzt auf die Zinsen (die deshalb nicht in 4 Jahren verjähren; Verjährung, I) verrechnet (§ 11 III).
Bei vorzeitiger Rückzahlung, die – ebenso wie Teilzahlungen des Verbrauchers –
nicht zurückgewiesen werden kann, vermindert sich die Verpflichtung des Kreditnehmers
entsprechend (§ 14). Der Kreditgeber kann einen in Teilzahlungen rückzahlbaren Kredit
nur kündigen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei Raten und mindestens 10% des
Nennbetrags des Kredits (bei über dreijähriger Laufzeit 5%) in Verzug ist und der
Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine mindestens zweiwöchige Frist zur Zahlung mit
der Erklärung gesetzt hat, er werde anderenfalls die gesamte Restschuld zur Zahlung
fällig stellen (§ 12 I). Ab Kündigung entfallen die laufzeitabhängigen Kosten und die
Vertragszinsen (§ 12 II); es gelten die o. g. Verzugsfolgen. Eine Verfallklausel
Vertragsstrafe darf den Verbraucher nicht ungünstiger stellen (§ 18 S. 1). Der
Rücktritt des Kreditgebers vom K., der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung
einer anderen Leistung zum Inhalt hat, wegen Zahlungsverzugs ist nur unter denselben
Voraussetzungen wie die o.g. Kündigung zulässig (§ 13 I), also nicht – wie im
Zweifel bei sonstiger Lieferung unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) – wegen jeden Verzugs. Nimmt der Kreditgeber (auch bei einem gemäß oben 4 verbundenen Vertrag) die
gelieferte Sache wieder an sich (z.B. aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts;
desgl. bei Pfändung der Sache), so gilt dies – mangels abweichender Vereinbarung mit
dem Verbraucher und Vergütung des Verkaufswerts der Sache – als Ausübung des
Rücktrittsrechts. Die für den Rücktritt vom Vertrag geltenden Vorschriften finden
Anwendung. Der Verbraucher hat ferner die vertragsmäßigen Aufwendungen des Kreditgebers
(z.B. Transportkosten) zu ersetzen sowie die zwischenzeitliche Nutzung der
zurückzugewährenden Sache zu vergüten (üblicherweise in Höhe einer sonst für die
Nutzungszeit angefallenen Miete), wobei auf die eingetretene Wertminderung Rücksicht zu
nehmen ist (§ 13 II); ggfs. ist auch Schadensersatz für vom Verbraucher zu vertretende
Beschädigungen der Sache zu leisten. Das Verbraucherkreditgesetz findet auch auf den
Kreditvermittlungsvertrag Anwendung. Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ein gewerblich oder beruflich tätiger Kreditvermittler (Makler, Handelsvertreter; auch
Zweigstelle eines Kreditinstituts) es unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen
Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines K. nachzuweisen (§ 1 III). Zu Schriftform und notwendigem Inhalt des Vertrags vgl. § 15. Der Verbraucher ist
zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (nicht: sonstiger Nebenentgelte, außer
erforderlicher Auslagen des Vermittlers; § 17) nur verpflichtet, soweit das Darlehen an
ihn geleistet und ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Dient das Darlehen nach dem Wissen
des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung), so
entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht
erhöht (§ 16). Prozessuales: Einen einheitlichen Gerichtsstand (ausschliesslich am
Wohnsitz des Kreditnehmers) sieht das Verbraucherkreditgesetz nicht vor. Eine von der
gesetzlichen Regelung der §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen des
Kreditgebers gegen ihn) zu Lasten des Verbrauchers abweichende Zuständigkeitsvereinbarung wäre jedoch, soweit der Verbraucher nicht ausnahmsweise Kaufmann ist, unzulässig. Das
Mahnverfahren findet nicht statt, wenn der – im Antrag anzugebende – effektive
Jahreszins den bei Vertragsschluß geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank um über
12% übersteigt (§ 688 II 1 ZPO); im übrigen sind Haupt- und Nebenforderungen im Antrag gesondert und einzeln zu bezeichnen.