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Kostenvoranschlag
Aufstellung der voraussichtlichen Kosten einer im Werkvertrag versprochenen
Arbeitsleistung. Gem. § 650 BGB kann der Besteller den Vertrag kündigen, wenn der
Beauftragte anzeigt, daß das Werk nicht ohne erhebliche Überschreitung der Kosten
ausführbar ist. Eine Mehrforderung ist ohne Anzeige des Erstellers bzw. nicht erfolgte
Kündigung des Bestellers, nicht möglich.