Gebäudetechnik
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Kostenvoranschlag
 
Aufstellung der voraussichtlichen Kosten einer im Werkvertrag versprochenen

Arbeitsleistung. Gem. § 650 BGB kann der Besteller den Vertrag kündigen, wenn der

Beauftragte anzeigt, daß das Werk nicht ohne erhebliche Überschreitung der Kosten

ausführbar ist. Eine Mehrforderung ist ohne Anzeige des Erstellers bzw. nicht erfolgte

Kündigung des Bestellers, nicht möglich.