Gebäudetechnik
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Konkurrentenklage
 
nennt man die verwaltungsgerichtliche Klage eines übergangenen Mitbewerbers (z.B. eines

nicht beförderten Beamten, eines nicht berücksichtigten Bewerbers um eine Subvention);

sie wird häufig auf unrichtigen Gebrauch des Ermessens oder eines Beurteilungsspielraums

der Verwaltungsbehörde gestützt. Bei K. von Beamten ist zu beachten, daß seitens des

Bewerbers gegen die Ernennungsbehörde nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung

besteht. Nach h.M. ist die K. unzulässig, wenn die angestrebte Stelle bereits besetzt

ist, da die Ernennung nur aus bestimmten, in den Beamtengesetzen im einzelnen geregelten

Gründen zurückgenommen werden darf.