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Kommanditgesellschaft auf Aktien
Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft in der privatrechtlichen
Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), bei der mindestens ein Gesellschafter den
Gläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär) und die übrigen an dem in Aktien
zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten zu
haften (Kommanditaktionäre). Es gelten mit einigen Ausnahmen die Vorschriften für die AG
(§§ 278 ff. AktG) und die HGB-Bestimmungen für die AG. Die Hauptversammlung dieser AG
besteht aus den Kommanditisten, der Komplementär wird i.d.R. als Vorstand berufen und als
Aufsichtsrat können ebenfalls Kommanditisten und Komplementäre fungieren.