Gebäudetechnik
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Kennzeichenschutz
 
Wer vor Inkrafttreten des Markengesetzes im geschäftlichen Verkehr den Namen, die

Firma, den Titel von Druckschriften, Filmen, Musikwerken, Bühnenwerken oder Sendungen,

die Bezeichnungen oder Kennzeichen von Geschäften in einer Weise benutzte, die eine

Verwechslungsgefahr herbeiführt, konnte vom Verletzten wegen unlauteren Wettbewerbs auf

Unterlassung, bei Verschulden auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Jetzt

ergibt sich dieser Anspruch aus § 14 Markengesetz.