Kennzeichenschutz Wer vor Inkrafttreten des Markengesetzes im geschäftlichen Verkehr den Namen, die
Firma, den Titel von Druckschriften, Filmen, Musikwerken, Bühnenwerken oder Sendungen,
die Bezeichnungen oder Kennzeichen von Geschäften in einer Weise benutzte, die eine
Verwechslungsgefahr herbeiführt, konnte vom Verletzten wegen unlauteren Wettbewerbs auf
Unterlassung, bei Verschulden auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Jetzt
ergibt sich dieser Anspruch aus § 14 Markengesetz.
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