Gebäudetechnik
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Kausalgeschäft
 
Nach dem unsere Rechtsordnung beherrschenden Abstraktionsprinzip (Sachenrecht) ist von

dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (z.B. Eigentumsübertragung) das ihm zugrunde liegende

Verpflichtungs- oder Kausalgeschäft (z.B. Kauf) zu unterscheiden. Die Unwirksamkeit des

K. läßt daher regelmäßig das Erfüllungsgeschäft unberührt und gibt nach

Durchführung des Erfüllungsgeschäfts nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter

Bereicherung.