Gebäudetechnik
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Kaufmännischer Verpflichtungsschein
 
ist eine Urkunde, in der sich ein Kaufmann zur Leistung von Geld, Wertpapieren oder

anderen vertretbaren Sachen verpflichtet, ohne daß diese Leistung von einer Gegenleistung

abhängig ist (§ 363 I 2 HGB). Der k.V. ist ein sog. gekorenes Orderpapier. Seiner

Rechtsnatur nach ist er mit dem Solawechsel verwandt. Es handelt sich um ein in bestimmter

Form gegebenes Schuldversprechen. Der k.V. kann dazu benutzt werden, die staatliche

Genehmigung bei der Inhaberschuldverschreibung zu umgehen. Zu diesem Zweck werden k.V.e.

auf Order gestellt, von einer Emissionsbank blanko indossiert (Indossament) und verkauft.

Infolge des Blankoindossaments können solche k.V.e wie Inhaberpapiere übertragen werden.