Gebäudetechnik
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Kauf nach Probe
 
Wird bei einem Kauf zunächst lediglich eine kleine Menge verkauft, damit der Käufer

die Eigenschaften der Ware kennen lernen kann (sog. Kauf zur Probe), so gelten hierfür

keine rechtlichen Besonderheiten. Entschließt sich jedoch der Käufer auf Grund der Probe

oder eines übersandten Musters zum Kauf einer weiteren Menge dieser Ware (Kauf nach

Probe), so sind – auch ohne eine entsprechende Vereinbarung – die Eigenschaften

der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen (§ 494 BGB). Diese Zusicherung ist

für die Gewährleistung für Sachmängel von Bedeutung.