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Kauf nach Probe
Wird bei einem Kauf zunächst lediglich eine kleine Menge verkauft, damit der Käufer
die Eigenschaften der Ware kennen lernen kann (sog. Kauf zur Probe), so gelten hierfür
keine rechtlichen Besonderheiten. Entschließt sich jedoch der Käufer auf Grund der Probe
oder eines übersandten Musters zum Kauf einer weiteren Menge dieser Ware (Kauf nach
Probe), so sind – auch ohne eine entsprechende Vereinbarung – die Eigenschaften
der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen (§ 494 BGB). Diese Zusicherung ist
für die Gewährleistung für Sachmängel von Bedeutung.