Gebäudetechnik
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Kauf auf Probe
 
Bei einem K.a.P. steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des

Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung

innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer von dem Verkäufer bestimmten

angemessenen Frist abgeschlossen. Ist die Sache dem Käufer bereits zur Besichtigung

übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung, sonst als Ablehnung (§§ 495, 496 BGB).

Anders Umtauschvorbehalt.