.
Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
Über GBT
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon/Glossar Suche :
0
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Kauf auf Probe
Bei einem K.a.P. steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des
Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung
innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer von dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist abgeschlossen. Ist die Sache dem Käufer bereits zur Besichtigung
übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung, sonst als Ablehnung (§§ 495, 496 BGB).
Anders Umtauschvorbehalt.