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Insolvenzgeld
Zum 01.01.1999 ist das Konkursausfallgeld durch das Insolvenzgeld ersetzt worden.
Insolvenzgeld wird auf Antrag von den Arbeitsämtern an Arbeitnehmer gezahlt, wenn sie bei
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder bei
Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse für die
vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt
haben (§ 183 SGB III).