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Innergemeinschaftlicher Erwerb
Durch die Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 und den Wegfall der
Zollgrenzen trat innerhalb der Europäischen Union (EU) der innergemeinschaftliche Erwerb
und korrespondierend die innergemeinschaftliche Lieferung an die Stelle der
Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird seit diesem Zeitpunkt nur noch bei Einfuhr aus sogenannten
Drittländern (Nicht-EU-Länder) angewandt. Die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche
Erwerbe wird nicht wie die Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden, sondern den
Finanzämtern erhoben. Sie ist in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der betroffenen
Zeiträume und der Umsatzsteuerjahreserklärung auszuweisen. Liegen die entsprechenden
Voraussetzungen vor, kann sie im Gegenzug als Vorsteuer abgezogen werden.