Gebäudetechnik
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Informationelle Selbstbestimmung
 
Das BVerfG hat im "Volkszählungsurteil" vom 15. 12. 1983 (BVerfGE 65, 1)

ausgeführt, daß unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des

Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner

persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I

GG umfaßt wird. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen,

grundsätzl. selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönl. Daten zu

bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf i.S. sind nur im überwiegenden

Allgemeininteresse zulässig; sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen

Grundlage, die dem rechtsstaatl. Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen

Regelungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; auch

hat er verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen die Gefahr einer Verletzung des

Persönlichkeitsrechts zu treffen.