Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Heimarbeiter
 
ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (insbes. in eigener Wohnung) allein oder mit

Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters gewerblich

arbeitet und die Verwertung seines Arbeitsergebnisses dem auftraggebenden

Gewerbetreibenden überläßt (§ 2 I HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191 m. spät.

Änd.). Der H. ist nicht Arbeitnehmer, weil er nicht persönlich abhängig ist, aber sog.

arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I ArbGG), weil er wirtschaftlich abhängig ist. Für

die H. gewährt das HeimarbeitsG insbes. Arbeitszeit-, Gefahren- und Entgeltschutz

(Führung von H.listen und Entgeltverzeichnissen sowie Ausstellung von Entgeltbelegen

durch den Auftraggeber; Entgeltregelung durch Tarifvertrag unter Mitwirkung des

Heimarbeitsausschusses, behördliche Überwachung der Entgelte, Bestimmungen über

Gesundheitsschutz an der Arbeitsstätte). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4

Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wenn der H. aus der Beschäftigung

überwiegend seinen Lebensunterhalt bezieht; sie ist bei längerer Beschäftigung

gestaffelt (§ 29 HeimarbeitsG). Der H. steht dem Hausgewerbetreibenden weitgehend gleich

(§ 1 HeimarbeitsG). Da H. gem. § 12 II SGB IV als Beschäftigte gelten, besteht i.d.R.

in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht (vgl. >§ 5 SGB V, § 2

SGB VI, § 2 SGB VII, § 20 SGB XI).