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Hebammen
(Entbindungspfleger). Die Berufszulassung und -ausübung ist geregelt im HebammenG vom
4. 6. 1985 (BGBl. I 902) m. Änd. Die Tätigkeit als H. und die Führung der
Berufsbezeichnung H. (Männer: Entbindungspfleger) bedürfen der Erlaubnis, soweit es sich
nicht um vorübergehende Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht handelt (§ 1 I, II). Die Erteilung der Erlaubnis setzt
das Bestehen der H.prüfung voraus (§ 2 I; hierzu Ausbildungs- und PrüfungsO i.d.F. vom
16. 3. 1987 (BGBl. I 929) m. Änd., ferner persönliche Zuverlässigkeit und Eignung
(Näheres (§ 2 I Nr. 2, 3). Prüfungsabschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EG sind
gleichgestellt (§ 2 II; ferner Anl. BGBl. 1985 I 909). Die Erlaubnis ist nach Maßgabe
von (§ 3 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen
haben oder weggefallen sind. Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen,
außer Ärzten nur H. berechtigt. Bei ärztlicher Geburtshilfe ist eine H. zuzuziehen (§
4 I). Wegen der Gebühren für H.-hilfe vgl. die VO vom 28. 10. 1986 (BGBl. I 1662).
Unerlaubte Führung der Berufsbezeichnung und unerlaubte Geburtshilfe sind mit Bußgeld
bedroht (§ 25 I). H. sind rentenversichert in der Rentenversicherung der Angestellten
(§§ 2, 134 SGB VI). In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Hebammenhilfe Teil
der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195f. RVO; §§ 22f. KVLG); die
Vergütung, die die H. hierfür erhalten, bestimmt sich nach der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (vgl. § 134 SGB V).