Gebäudetechnik
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Hebammen
 
(Entbindungspfleger). Die Berufszulassung und -ausübung ist geregelt im HebammenG vom

4. 6. 1985 (BGBl. I 902) m. Änd. Die Tätigkeit als H. und die Führung der

Berufsbezeichnung H. (Männer: Entbindungspfleger) bedürfen der Erlaubnis, soweit es sich

nicht um vorübergehende Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach

Europäischem Gemeinschaftsrecht handelt (§ 1 I, II). Die Erteilung der Erlaubnis setzt

das Bestehen der H.prüfung voraus (§ 2 I; hierzu Ausbildungs- und PrüfungsO i.d.F. vom

16. 3. 1987 (BGBl. I 929) m. Änd., ferner persönliche Zuverlässigkeit und Eignung

(Näheres (§ 2 I Nr. 2, 3). Prüfungsabschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EG sind

gleichgestellt (§ 2 II; ferner Anl. BGBl. 1985 I 909). Die Erlaubnis ist nach Maßgabe

von (§ 3 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen

haben oder weggefallen sind. Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen,

außer Ärzten nur H. berechtigt. Bei ärztlicher Geburtshilfe ist eine H. zuzuziehen (§

4 I). Wegen der Gebühren für H.-hilfe vgl. die VO vom 28. 10. 1986 (BGBl. I 1662).

Unerlaubte Führung der Berufsbezeichnung und unerlaubte Geburtshilfe sind mit Bußgeld

bedroht (§ 25 I). H. sind rentenversichert in der Rentenversicherung der Angestellten

(§§ 2, 134 SGB VI). In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Hebammenhilfe Teil

der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195f. RVO; §§ 22f. KVLG); die

Vergütung, die die H. hierfür erhalten, bestimmt sich nach der

Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (vgl. § 134 SGB V).