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Handwerksähnliche Betriebe
Bietet ein Betrieb Dienstleistungen an, die lediglich handwerklichen Teilbereichen
entsprechen, etwa Hand- und Fußpflege oder Express-Schuhreparaturen, zählt er nicht zu
den Vollhandwerken. Im Gegensatz zu den Vollhandwerken müssen handwerksähnliche Betriebe
nicht in der Handwerksrolle eingetragen werden. Erforderlich ist - neben der
Gewerbeanmeldung - eine Anzeige bei der Handwerkskammer. Im Einzelfall können sich jedoch
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vollhandwerk und handwerksähnlichem Betrieb ergeben.
Was zu handwerksähnlichen Betrieben gehört, listet Anlage B zur Handwerksordnung auf:I.
Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe 1. Gerüstebauer (Aufstellung und Vermieten von Holz-,
Stahl- und Leichtmetallgerüsten) 11. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks
für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren VI. Gruppe der Gewerbe für Gesundheits-
und Körperpflege sowie der chemischen Reinigungsgewerbe 40. Klavierstimmer