Gebäudetechnik
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Handlungsreisender
 
kann ein selbständiger Handelsvertreter oder ein Angestellter sein, der ständig damit

betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen (§ 84 II

HGB). Er erhält für die Geschäftsabschlüsse Provision (vgl. § 65 HGB). Der H. ist

kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe), wenn er bei einem Kaufmann angestellt

ist.