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Handlungsreisender
kann ein selbständiger Handelsvertreter oder ein Angestellter sein, der ständig damit
betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen (§ 84 II
HGB). Er erhält für die Geschäftsabschlüsse Provision (vgl. § 65 HGB). Der H. ist
kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe), wenn er bei einem Kaufmann angestellt
ist.