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Handelsregister
ist ein öffentliches Register (Verzeichnis), in dem die Kaufleute und bestimmte, auf
sie bezogene Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden. Zweck des H. ist es,
jedermann (vgl. § 9 I HGB) darüber Auskunft zu geben, wer Vollkaufmann ist und wie die
wichtigsten Rechtsverhältnisse dieser Kaufleute gestaltet sind. Das H. wird vom
Amtsgericht – Registergericht – (§ 8 HGB, § 125 FGG) als Organ der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt (auch in automatisierter Form). Dem Registergericht
müssen alle Gerichte, Staatsanwaltschaften, Notare, Polizei- und Gemeindebehörden
mitteilen, wenn sie von einer falschen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum
H. erfahren (§ 125 FGG); die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern
haben daran mitzuwirken, unrichtige Eintragungen zu verhüten oder zu berichtigen,
unvollständige zu ergänzen, auch auf unzulässigen Gebrauch einer Firma hinzuweisen; zu
diesem Zweck sind sie antrags- und beschwerdeberechtigt (§ 126 FGG). Das H. wird nach den
Vorschriften des FGG (insbes. §§ 125–158) und nach der auf Grund des § 125 III FGG
erlassenen Handelsregisterverfügung vom 12. 8. 1937 (RMBl. 515 m. spät. Änd.) geführt.
In Abteilung A werden die Einzelkaufleute und Personalgesellschaften, in Abteilung B die
Kapitalgesellschaften eingetragen. Die Eintragung (ihr gleichgestellt die Löschung) im H.
wird i.d.R. auf Anmeldung (diese entspricht einem Eintragungsantrag), in bestimmten
Fällen auch von Amts wegen vorgenommen. Die Anmeldung muß in öffentlich beglaubigter
Form abgegeben werden (§ 12 HGB). Eingetragen wird auf Grund einer gerichtlichen
Verfügung und nur, wenn die gemeldete Tatsache eintragungsfähig ist (d.h. eine
gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Eintragung darstellt), eine wirksame Anmeldung
vorliegt und das Registergericht gegen die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache keine
durchgreifenden Bedenken hegt. Jede Eintragung wird im Bundesanzeiger und in mindestens
einem weiteren Blatt – i.d.R. in der führenden örtlichen Tageszeitung –
bekanntgemacht (§§ 10, 11 HGB). Von jeder Eintragung wird der Anmelder benachrichtigt
(§ 130 II FGG); jeder kann nach § 9 HGB beglaubigte Abschriften verlangen, auch
Bescheinigungen, daß bestimmte Eintragungen nicht geschehen sind. Vielfach besteht eine
Pflicht, bestimmte Anmeldungen vorzunehmen. Das Registergericht hat solche Anmeldungen
durch Ordnungsmittel zu erzwingen (§ 14 HGB, sog. Registerzwang; Verfahren: §§
132–139 FGG). Eintragungen erloschener Firmen und unzulässige Eintragungen hat das
Registergericht von Amts wegen zu löschen (§ 31 II HGB, § 142 FGG). Die Eintragungen
(und Löschungen) haben eine unterschiedliche Wirkung: Sie können rechtsbegründend
(konstitutiv) sein, z.B. Erwerb der Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB; rechtsbekundend
(deklaratorisch), z.B. Eintragung eines sog. Ist- oder Mußkaufmanns (§ 1 HGB);
rechtsbestärkend (konfirmatorisch), in den Fällen, in denen eine einzutragende Tatsache
im Rechtsverkehr infolge der positiven und negativen Publizität des H. (§ 15 HGB) durch
die Eintragung dritten Personen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen wirkt.
Negative Publizität (§ 15 I HGB) des H.s bedeutet, daß der Kaufmann, in dessen
Angelegenheiten eine Tatsache (z.B. Erlöschen einer Prokura) im H. einzutragen war, aber
nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn
er beweist, daß der Dritte die einzutragende Tatsache kannte. Positive Publizität (§ 15
II HGB) bedeutet, daß eine eingetragene und bekanntgemachte Tatsache jedem Dritten
entgegengehalten werden kann, außer bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach
der Bekanntmachung vorgenommen werden, oder wenn der Dritte beweist, daß er die Tatsache
nicht gekannt hat und diese Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dieser Beweis
kann i.d.R. nicht geführt werden, weil die Rspr. strenge Anforderungen stellt und
erwartet, daß jeder, der am Handelsverkehr teilnimmt, die Bekanntmachungen aus dem
Handelsregister verfolgt. Nach § 15 III HGB kann sich bei unrichtiger Bekanntmachung
einer einzutragenden Tatsache ein Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, wenn
er ihre Unrichtigkeit nicht kannte. Ganz allgemein gilt kraft Gewohnheitsrechts, daß
derjenige, der unrichtige Anmeldungen zum H. vornimmt oder es schuldhaft unterläßt,
unrichtige Eintragungen im H. zu beseitigen, an die (unrichtig) eingetragenen Tatsachen
gutgläubigen Dritten gegenüber gebunden ist.