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Handelsgeschäft
ist das kaufmännische Unternehmen, für das eine Firma geführt wird. Das H. ist vom
Handelsgewerbe zu unterscheiden. H. ist ferner ein Rechtsgeschäft oder eine
Rechtshandlung eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 343 I
HGB). Die H. werden unterteilt in Grundhandelsgeschäfte, das sind die unmittelbar dem
betriebenen Handelsgewerbe dienenden (z.B. Anschaffung von Waren, die zum Weiterverkauf in
einem Einzelhandelsgeschäft bestimmt sind); Hilfshandelsgeschäfte, das sind diejenigen
H., die den Geschäftsbetrieb ermöglichen oder fördern sollen (Kauf von
Einrichtungsgegenständen für den Laden, Abschluß von Arbeitsverträgen);
Nebenhandelsgeschäfte, die der Kaufmann zwar im Rahmen seines Handelsgewerbes
abschließt, die aber nicht zum gewöhnlichen Betrieb seines Handelsgewerbes zählen (z.B.
kommissionsweiser Verkauf eines Autos durch einen Einzelhändler einer anderen Branche).
Es besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dafür, daß die von einem Kaufmann
vorgenommenen Rechtsgeschäfte H. sind (§ 344 I HGB). Ferner besteht eine unwiderlegbare
Vermutung für das Vorliegen eines H., wenn ein Kaufmann einen Schuldschein zeichnet (§
344 II HGB); darunter sind grundsätzlich alle Wertpapiere (insbes. Wechsel, Scheck) zu
verstehen. Bei H.en tritt an Stelle der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
(Fahrlässigkeit) die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB). Unter bestimmten
Voraussetzungen kommen H. anstatt einer ausdrücklichen Erklärung durch Stillschweigen
zustande (§ 362 HGB). Einseitige H. sind solche Rechtsgeschäfte, die nur für einen von
beiden Vertragspartnern ein H. darstellen; für sie gelten aber grundsätzlich alle
Vorschriften über H.e auch für den nichtkaufmännischen Vertragspartner (§ 345 HGB).
Für beiderseitige H. gelten verschiedene Sonderregeln (z.B. Zinsen ab Fälligkeit in
Höhe von 5%; §§ 352, 353 HGB; Abtretungsverbote sind unwirksam, § 354a HGB); insbes.
ist hierbei auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB). Das praktisch
wichtigste H. ist der Handelskauf.