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Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität (Stetigkeit)
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil), der sich auf die Methodenstetigkeit
und die Wertstetigkeit erstreckt. Der Grundsatz der Methodenstetigkeit ist in § 252INr. 6
HGB kodifiziert. Er verlangt die Beibehaltung der im vorhergehenden Abschluß angewandten
Bewertungsmethoden. In begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, dies
ist im Anhang anzugeben und zu begründen. Die Wertstetigkeit verlangt, daß ein im
vorangegangenen Abschluß bilanzierter Wert bei unveränderten Verhältnissen beibehalten
wird. Das Stetigkeitsgebot (Consistency Principle) hat nach US-GAAP und IAS einen
größeren Stellenwert. Es wird dort stärker unter dem Blickwinkel der "Fair
Presentation" gesehen, d. h. Methodenänderungen sind nur dann zulässig, wenn
dadurch der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
verbessert wird. Der Ertrag/Aufwand aus einer Methodenänderung muß grundsätzlich in
einer separaten GuV-Position "Cumulative effect of changes in accounting
principles" gezeigt werden und ist im einzelnen zu begründen. In bestimmten Fällen
ist der Abschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres zur besseren Vergleichbarkeit zu
ändern (Restatement).