Gebäudetechnik
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Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit
 
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil), der verlangt, daß der Jahresabschluß

in dem Sinne wahr (richtig) sein muß, daß die bestehenden Bilanzierungs- und

Bewertungsvorschriften beachtet werden. Der Grundsatz der Richtigkeit impliziert den

Grundsatz der Willkürfreiheit, d. h. soweit keine intersubjektiv nachprüfbare

Bilanzierung und Bewertung möglich ist, muß diese so vorgenommen werden, daß der

Ersteller von seiner Richtigkeit überzeugt ist. Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt

auch die Beachtung des Postulats der Vollständigkeit, d. h. sämtliche

Vermögensgegenstände und Schulden sowie alle bis zum Bilanzstichtag eingetretenen

Werterhöhungen und Wertminderungen sind entsprechend den Bilanzierungs- und

Bewertungsgrundsätzen zu erfassen. Ferner müssen alle sog. werterhellenden und

wertbegründenden Informationen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der

Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.