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Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil), der verlangt, daß der Jahresabschluß
in dem Sinne wahr (richtig) sein muß, daß die bestehenden Bilanzierungs- und
Bewertungsvorschriften beachtet werden. Der Grundsatz der Richtigkeit impliziert den
Grundsatz der Willkürfreiheit, d. h. soweit keine intersubjektiv nachprüfbare
Bilanzierung und Bewertung möglich ist, muß diese so vorgenommen werden, daß der
Ersteller von seiner Richtigkeit überzeugt ist. Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt
auch die Beachtung des Postulats der Vollständigkeit, d. h. sämtliche
Vermögensgegenstände und Schulden sowie alle bis zum Bilanzstichtag eingetretenen
Werterhöhungen und Wertminderungen sind entsprechend den Bilanzierungs- und
Bewertungsgrundsätzen zu erfassen. Ferner müssen alle sog. werterhellenden und
wertbegründenden Informationen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der
Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.