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Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
Formeller Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil). Gem. § 243 II HGB ist der
Jahresabschluß klar und übersichtlich zu erstellen. Hierzu gehört auch das in §
246IIHGB kodifizierte Saldierungsverbot, wonach Posten der Aktivseite nicht mit Posten der
Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet werden dürfen. Weiter verlangt § 247IHGB, daß in der
Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die
Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Neben
diesen für alle Kaufleute geltenden Vorschriften enthält das HGB für
Kapitalgesellschaften eine Reihe von weiteren Regelungen, die eine klare und
übersichtliche Darstellung gewährleisten sollen. Hierzu gehören vor allem die
gesetzlich vorgegebenen Gliederungsschemata für Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB).