Gebäudetechnik
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Gewerbezentralregister
 
Das beim Bundeszentralregister (Strafregister) nach § 149 GewO eingerichtete G. soll

gegenüber ungeeigneten oder unzuverlässigen Personen eine einheitliche Untersagungs- und

Genehmigungspraxis bei gewerberechtlichen Entscheidungen gewährleisten, insbesondere die

mißbräuchliche Umgehung der Gewerbeuntersagung verhindern. Einzutragen sind u.a.

Versagung, Entzug und ähnliche Entscheidungen hinsichtlich Erlaubnissen

(Gewerbezulassung) mangels Zuverlässigkeit oder Eignung, die Gewerbeuntersagung, ferner

Bußgeldentscheidungen über mehr als 200 DM wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang

mit der Ausübung des Gewerbes. Auskunft über die Eintragungen erhalten die in § 150a

GewO aufgeführten Behörden und der Betroffene. Wegen Entfernung und Tilgung (Geldbußen

bis 300 DM nach 3, sonst nach 5 Jahren) vgl. §§ 152, 153 GewO.