Gebäudetechnik
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Gewerbe
 
ist jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige

Tätigkeit, ausgenommen die Urproduktion und die freien Berufe. G.betriebe sind alle

Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs.

Der Begriff des G.(betriebs) ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Vorschriften des

Privatrechts (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht) und des

öffentlichen Rechts (Steuerrecht, Gewerberecht). Die Vorschriften über den Betrieb eines

Gewerbes enthält die Gewerbeordnung, ergänzt und z.T. verdrängt durch Nebengesetze, die

für bestimmte Gewerbezweige Sonderregelungen geschaffen haben. Hierher gehören z.B.

HandwerksO, GaststättenG, BlindenwarenvertriebsG, Ges. über den Verkehr mit unedlen

Metallen, LebensmittelG, ArzneimittelG, PersonenbeförderungsG, GüterkraftverkehrsG.

Ferner die gesetzlichen Regelungen für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen u.a.

Jedes von einer inländischen natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Gewerbe ist

ein Beruf i.S. des Art. 12 I GG. Die Gewerbefreiheit ist somit Teil der als Grundrecht

geschützten Berufsfreiheit. Ein G. kann als stehendes G., als Reisegewerbe oder im

Marktverkehr ausgeübt werden.