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Gewährleistung
(beim Kauf ; bei sonstigen Verträgen s. die jew. Stichw.). 1. G. für Rechtsmängel:
Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Käufer den gekauften Gegenstand frei
von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden
können (§§ 434ff. BGB). So hat der Verkäufer regelmäßig auf der Sache lastende
dingliche Rechte oder persönliche Ansprüche vorher zu beseitigen bzw. abzulösen, im
Grundbuch eingetragene, aber nicht bestehende Rechte löschen zu lassen usw.; er haftet
dagegen nicht für die Freiheit eines Grundstücks von öffentlichen Abgaben und anderen
öffentlichen Lasten. Beim Verkauf einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet der
Verkäufer für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechts (sog. Verität der
Forderung), mangels besonderer Abrede aber nicht für die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners (sog. Bonität der Forderung, §§ 437, 438 BGB). Der Verkäufer hat für einen
– notfalls vom Käufer zu beweisenden – Rechtsmangel nicht einzustehen, wenn der
Käufer diesen bei Abschluß des Kaufs kennt (§ 439 BGB), die Belastung ausdrücklich
übernimmt (z.B. bei Übernahme einer Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis) oder wenn
die Rechtsmängelhaftung durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen ist (§
443 BGB; Ausschluß ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt).
Liegt ein Rechtsmangel vor, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den
Vorschriften über den gegenseitigen Vertrag (Erfüllungsanspruch, Einrede des
nichterfüllten Vertrags, Schadensersatz oder Rücktritt wegen Schuldnerverzugs,
Unmöglichkeit der Leistung usw.; § 440 I BGB). Da der Verkäufer einen Rechtsmangel
regelmäßig zu vertreten haben wird (Verschulden), liegt weitgehend eine Garantiehaftung
für Rechtsmängel vor. Bei Verkauf einer beweglichen Sache kann der Käufer wegen eines
Rechts, das einen Dritten zum Besitz der Sache berechtigt, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten herausgegeben oder dem
Verkäufer zurückgegeben hat (§ 440 II BGB; sog. Entwehrung oder Eviktion).2. Für
Sachmängel (S.): Vom Übergang der Gefahr an (Kauf, Versendungskauf) haftet der
Verkäufer für S. nach besonderen Vorschriften (§§ 459ff. BGB). Dadurch werden die bis
dahin geltenden allgemeinen Vorschriften über den gegenseitigen Vertrag (§§ 320ff. BGB,
insbes. über Schuldnerverzug und Unmöglichkeit der Leistung) weitgehend ersetzt. Ferner
sind die Vorschriften über Verschulden beim Vertragschluß und Wegfall der
Geschäftsgrundlage, soweit sie sich auf S. beziehen, durch die Sonderregelung der
S.haftung ebenso ausgeschlossen wie eine Anfechtung des Käufers wegen Irrtums über
wesentliche Eigenschaften der Kaufsache; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
bleibt jedoch ebenso unberührt wie ein Anspruch aus – über den S. hinausgehender
– positiver Vertragsverletzung. Diese setzt jedoch – anders als die Haftung für
S. (s.u.) – ein Verschulden des Verkäufers voraus. Zur unmittelbaren Haftung des
Warenherstellers gegenüber dem Verbraucher für Schäden, die infolge der
Fehlerhaftigkeit der verkauften Sache entstehen, Produkthaftung. Ein S. liegt vor, wenn
die gekaufte Sache z.Z. des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich mindert (§ 459 I BGB). Fehler ist also nicht
in erster Linie die Abweichung von der normalen Beschaffenheit (objektiv), sondern
(subjektiv) die Abweichung von der von den Parteien, insbes. vom Käufer, vorausgesetzten
Zweckbestimmung. Ein Fehler kann sowohl in der tatsächlichen Beschaffenheit der
verkauften Sache (z.B. Schwamm im Haus, Verderb usw.) als auch in rechtlichen
Verhältnissen (Baubeschränkung) liegen. Immer muß aber die verkaufte Sache selbst
fehlerhaft sein. Wird eine andere Sache, ein sog. aliud, geliefert (Falschlieferung;
Abgrenzung beim Gattungskauf oft schwierig; entscheidend ob noch Lieferung aus der
vereinbarten Gattung), so liegt nach bürgerlichem Recht kein S., sondern eine
Nichterfüllung vor (anders z.T. beim Handelskauf, § 378 HGB). Der Verkäufer haftet
ferner dafür, daß die Kaufsache z.Zt. des Gefahrübergangs die zugesicherten
Eigenschaften hat (§ 459 II BGB). Ein S. liegt also auch vor, wenn eine zugesicherte
Eigenschaft (z.B. Echtheit eines Bildes, bestimmte Mieteinnahmen aus einem Haus), die an
sich kein Fehler zu sein braucht, nicht vorhanden ist. Die Eigenschaft muß aber
zugesichert, d.h. als vertragsmäßig bindend gewollt, und die entsprechende Erklärung,
z.B. unter Einhaltung der erforderlichen Form, abgegeben sein. Bloß einseitige
übertriebene allgemeine Anpreisungen genügen nicht. Wegen eines derartigen S. kann der
Käufer regelmäßig Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) oder Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen (§ 462 BGB). Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung, ohne daß auch hier ein
Verschulden des Verkäufers erforderlich wäre (Garantiehaftung), Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen (§ 463 BGB). Ein Schadensersatzanspruch des Käufers besteht
ferner, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig, d.h. vorsätzlich und nach den
Umständen treuwidrig verschwiegen oder nicht vorhandene Eigenschaften oder die
Abwesenheit von Fehlern arglistig vorgespiegelt hat. Der Käufer kann hier entweder die
Sache zurückgeben und vollen Schadensersatz verlangen oder sie behalten und
ordnungsgemäße – zusätzliche – Erfüllung verlangen (s.i.e. Schadensersatz).
Bei einem Gattungskauf kann der Käufer außerdem – statt Wandelung oder Minderung
bzw. einem evt. Schadensersatzanspruch – verlangen, daß ihm anstelle der
mangelhaften Sache eine mangelfreie aus der Gattung geliefert wird (
Nachlieferungsanspruch, § 480 BGB). Einen Anspruch auf Nachbesserung für den Käufer
sieht das Gesetz – anders als beim Werkvertrag – dagegen nicht vor; doch kann
der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, daß dem Verkäufer diese Möglichkeit bei
leicht zu behebenden S. eingeräumt wird, ehe der Käufer Wandelung oder Minderung geltend
macht; auch wird dies oft durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. Der
Verkäufer hat dann die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen –
Transport-, Arbeits-, Materialkosten usw. – zu tragen (§ 476a BGB). Zwischen den
verschiedenen G.ansprüchen (s.o.) hat der Käufer die Wahl. Die Wandelung oder Minderung
ist erst vollzogen und damit für den Käufer unwiderruflich, wenn sich der Verkäufer auf
das – formlose – Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt hat (§
465 BGB) oder entsprechend verurteilt worden ist. Nach der Rspr. braucht der Käufer
jedoch nicht auf Abschluß eines entsprechenden Wandelungsvertrags usw. zu klagen (so die
Vertragstheorie); er kann vielmehr unmittelbar Rückgängigmachung des Kaufs oder
Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Herstellungstheorie). Auf die Wandelung finden die
Vorschriften über den Rücktritt entsprechende Anwendung (§§ 467, 346ff. BGB); sie ist
also insbes. ausgeschlossen, wenn der Käufer eine wesentliche Verschlechterung der
Kaufsache verschuldet hat (§ 351 BGB), jedoch nicht, wenn sich der Mangel erst bei der
Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Sind von mehreren gekauften Sachen nur einzelne
mangelhaft, so kann, sofern kein untrennbarer Zusammenhang besteht, grundsätzlich auch
bei einem Gesamtpreis nur hins. der mangelhaften Gegenstände Wandelung begehrt werden.
Auf Grund der Wandelung ist der Käufer zur Rückgabe der Kaufsache, der Verkäufer zur
Rückerstattung des Kaufpreises (mit Zinsen) und zum Ersatz entstandener Kosten (Transport
usw.) verpflichtet. Die Minderung besteht in einer verhältnismäßigen Herabsetzung des
vereinbarten Kaufpreises, wobei der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand mit dem
wirklichen Wert verglichen wird (§§ 472ff. BGB). Besonderheiten gelten hier für den
Viehkauf. G.ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn dieser den S. bei
Kaufabschluß kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, sofern nicht der
Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen oder seine Abwesenheit arglistig zugesichert
hat (§ 460 BGB). Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel z.B.
bei der Übergabe positiv erkennt (hier schadet grobe Fahrlässigkeit nicht), so stehen
ihm die G.ansprüche nur zu, wenn er sie sich bei der Annahme der Kaufsache vorbehält (§
464 BGB). Hat der Verkäufer zur Abgabe der Wandelungserklärung dem Käufer eine
angemessene Frist gesetzt, so kann die Wandelung nur innerhalb dieser Frist erklärt
werden (§ 466 BGB). G.ansprüche wegen S. können ferner durch Vereinbarung zwischen den
Parteien beschränkt oder völlig ausgeschlossen werden; ein derartiger Haftungsausschluß
ist insbes. beim Kauf gebrauchter Gegenstände, z.B. Autos, üblich und zulässig (kein
Verstoß gegen § 9 AGBG; BGH NJW 1979, 1886), ebenso die Klauseln "wie
besehen", d.h. keine Haftung für bei Untersuchung sichtbare Mängel; "wie die
Sache steht und liegt" = "tel-quel", d.h. auch für verborgene Mängel wird
nicht gehaftet, usw. Ein Haftungsausschluß ist nichtig, wenn der Verkäufer einen ihm
bekannten Mangel arglistig verschweigt oder eine bestimmte Eigenschaft oder die
Abwesenheit von Fehlern arglistig zusichert (§ 476 BGB). Solche Freizeichnungsklauseln
sind nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für neu hergestellte Sachen nur
eingeschränkt möglich (§ 11 Nrn. 10, 11 AGBG). Die G.ansprüche wegen S. verjähren bei
beweglichen Sachen in 6 Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in 1 Jahr von der
Übergabe an – ausgenommen auch hier bei Arglist des Verkäufers, dann 30 Jahre
– (§ 477 BGB). Die Verjährungsfrist kann vertraglich verlängert – nicht
verkürzt – werden (s.a. Garantiefrist); im übrigen gelten die allgemeinen
Vorschriften über die Verjährung (Unterbrechung auch durch Antrag auf selbständiges
Beweisverfahren (Beweissicherung). Hat der Käufer innerhalb der Verjährungsfrist den
Mangel dem Verkäufer nur angezeigt oder die Anzeige rechtzeitig abgesandt, so kann er
nach Eintritt der Verjährung zwar nicht mehr wandeln oder den Kaufpreis (z.B. aus
ungerechtfertigter Bereicherung, vgl. § 813 BGB) zurückverlangen, wohl aber die Zahlung
des noch nicht erbrachten Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der
G.ansprüche hierzu berechtigt wäre (§ 478 BGB). Die kurze Verjährung des § 477 BGB
gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die unmittelbar auf dem S.
beruhen ( Mangelfolgeschaden; z.B. ein geliefertes krankes Tier steckt andere Tiere des
Käufers an, str.; anders bei sonstigen Schäden). Beim Handelskauf gilt darüber hinaus
die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware und zur unverzüglichen
Rüge etwaiger Mängel; widrigenfalls gilt der Mangel als genehmigt (§ 377 HGB,
Mängelrüge).