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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gesetz im Rahmen des Wettbewerbsrechts, neben dem Gesetz über den Widerruf von
Haustürgeschäften (16.1.1986), Warenzeichengesetz WZG (2.1.1968), Zugabenverordnung
(9.3.1932) und anderen Gesetzen, das den für eine Marktwirtschaft systemwichtigen
Wettbewerb zwischen Anbietern und Nachfragern schützen soll. Ausgehend von der 1869
erlassenen Gewerbefreiheit mit der Folge rücksichtslosen und ruinösen Konkurrenzkampfes
erstmals am 27.5.1896 erlassen und am 7.6.1909 wesentlich erweitert mit der heute
wichtigen Generalklausel § 1 UWG: "Wer Handlungen vornimmt, die gegen die guten
Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen
werden". Eine Legaldefinition für den Begriff "gute Sitten" existiert
nicht. Nach Richterrecht wird auf das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden
oder aller verständigen Durchschnittsmenschen verwiesen. Für das UWG bedeutet dies,
eigene Leistungen gegenüber dem Kunden nicht zu verfälschen, (kundenbezogene
Unlauterkeit) oder die Mitbewerber nicht gezielt daran zu hindern, ihre Leistungen dem
Kunden zum Vergleich zu stellen (mitbewerberbezogene Unlauterkeit). Das UWG unterscheidet
folgende Tatbestände: Das Wahrheitsgebot, d. h. der Kunde darf nicht irregeführt werden,
z. B. durch vergleichende Werbung, Anpreisen durch Zusendung unbestellter Ware, Werbung
mit Vorspannangeboten oder Lockmitteln bzw. übermäßigen Vorteilen. Der Mitbewerber darf
nicht behindert werden, z. B. durch Fangwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers,
Herabsetzung der Person oder der Waren des Mitbewerbers sowie des Aufrufes zum Boykott
oder des Unterbietens preisgebundener Waren. Das Verbot der Nachahmung ausschließlicher
Rechte wie z. B. bei Patenten oder Gebrauchsmustern. Verbot von Lockvogelwerbung gemäß
§ 6 UWG, z. B. in Form willkürlicher Sonderangebote. Das strafbare Verbot des
Geheimnisverrates gemäß § 17 UWG und anderer strafbarer Handlungen. Weiterhin ist im
UWG detailliert geregelt, bei welchen Ereignissen und mit welchen Fristen Sonderverkäufe,
z. B. Räumungsverkäufe zulässig sind sowie mit welchen Rechtsfolgen (z. B.
Unterlassungs- oder Verbandsklage) zu rechnen ist. Im Gegensatz zum Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das einen freien Wettbewerb garantieren soll, regelt das
UWG minuziös die Tatbestände eines vermeintlich unlauteren Wettbewerbs. Im Zuge der
EU-Harmonisierung ist beim gesamten Recht gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer
zunehmenden Liberalisierung (z. B. erfolgter Wegfall des Rabattgesetzes oder des Verbotes
von Preisvergleichen 1994) zu rechnen. Nach dem Willen der EU-Kommission
(Richtlinienvorschlag zu § 7 UWG) soll vergleichende Werbung EU-weit erlaubt werden. Eine
Änderung des deutschen Wettbewerbsgesetzes steht noch aus. In Großbritannien, Irland und
Frankreich ist vergleichende Werbung bereits erlaubt, während in den Benelux-Staaten und
Italien dies grundsätzlich verboten ist.