Gebäudetechnik
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
 
Rechtsform des privaten Rechts (Kapitalgesellschaft), die rechtlich gesondert im

GmbH-Gesetz geregelt ist. Ergänzend gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches

(HGB). Die GmbH hat in Deutschland eine große quantitative Bedeutung, da sie für

kleinere und mittlere Gesellschaften eine ideale Rechtsform darstellen kann. Die Firma der

GmbH muß gem. HGB mindestens einen Gesellschafternamen und den Zusatz GmbH enthalten. Die

Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Personen errichtet, indem eine Stammeinlage

übernommen wird und in der Summe das Stammkapital (Eigenkapital) mindestens DM 50 000

betragen muß. Da auch nur eine Person eine GmbH gründen kann, spricht man hier von einer

Einmann-GmbH. Die Gesellschafter sind in einer Gesellschafterversammlung zusammengefaßt,

die einen oder mehrere Geschäftsführer wählt. Für eine GmbH mit mehr als 500

Beschäftigten muß nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Aufsichtsrat mit

Belegschaftsvertretern gebildet werden. An die Gründung der GmbH werden nach §§ 1ff.

GmbHG strenge Auflagen geknüpft. Die GmbH ist eine sehr verbreitete Rechtsform, da die

Haftung auf das Stammkapital beschränkt ist (mbH) und die Gesellschafter nur mit ihrem

Geschäftsanteil haften, wobei eine Nachschußpflicht vertraglich, d. h. in der

GmbH-Satzung, regelbar ist. Diese Nachschußzahlungen oder die Aufnahme neuer

Gesellschafter können eine wesentliche Quelle der Finanzierung darstellen. Die Gewinn-

und Verlustbeteiligung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern der

Gesellschaftervertrag keine anderen Regelungen vorsieht. Die Rechnungslegungspflicht ist

seit dem Bilanzrichtliniengesetz an die Vorschriften für Aktiengesellschaften angepaßt

und verschärft worden (vgl. §§ 267 ff HGB).