Gebäudetechnik
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Geschmacksmuster
 
sind Muster (in Flächenform) und Modelle (in Raumform), die ästhetisch wirken und nach dem GeschmMG für den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als neues und eigentümliches Erzeugnis angesehen werden (§ 1 GeschmMG vom 11. 1. 1876, RGBl. 11, i.d.F. des ÄndGes. vom 18. 12. 1986, BGBl. I 2501 m. Änd.; VOen vom 8. 1. 1988, BGBl. I, 76, 78; für den gewerblichen Warenausstattungsschutz: Marken). Schutzgegenstand können z.B. sein
Kleiderschnitte, Tapetenmuster, Lampen, Bestecke, Vasen. Voraussetzungen sind: Das G. muss
eigentümlich sein, d.h. auf einer individuellen, selbständigen Leistung beruhen; es muss neu, d.h. zur Zeit der Anmeldung (§ 7 GeschmMG) den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt sein; es muß im Gewerbe verwertbar, d.h. gewerblich herstellbar und verwendbar sein; es muss einen über das Auge wirkenden ästhetischen Gehalt aufweisen (in diesem ästhetischen Gehalt liegt der wesentliche Unterschied zum Gebrauchsmuster). Der G.schutz als Ausfluß des Urheberrechts wird dem Musterurheber gewährt (§ 1 GeschmMG), d.h.
demjenigen, der das G. in seiner Eigenart durch seine persönliche Leistung geschaffen hat oder als Unternehmer in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von einem Arbeitnehmer hat anfertigen lassen (§ 2 GeschmMG). Der G.schutz besteht darin, daß der Urheber die ausschließliche Befugnis hat, das G. nachzubilden und zu verbreiten (§ 5 GeschmMG); nur die freie Benutzung einzelner Motive ist erlaubt (§ 4 GeschmMG), ferner Einzelkopien ohne Absicht gewerblicher Verwertung, eine Nachbildung in Schriftwerken (Entlehnungsfreiheit)und die sog. Dimensionsvertauschung zwischen plastischen und Flächenmustern (§ 6 GeschmMG). Der G.schutz dauert 5 Jahre ab Anmeldung; er kann (gegen weitere Gebühr) mehrfach bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden (§ 9 GeschmMG). Die Anmeldung erfolgt zum Musterregister. Das G.recht ist vererblich und kann beschränkt oder
unbeschränkt durch Abtretungsvertrag nach §§ 398, 413 BGB übertragen werden (§ 3 GeschmMG). Rechtsverletzungen ziehen Bestrafung, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich (§§ 14, 14a GeschmMG).