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Geschäftsräume
(und Betriebsräume) stehen auch gegenüber den im Wirtschaftsverwaltungsrecht häufigen
Betretungsrechten (vgl. z.B. § 41 III LmBG) unter dem Grundrechtsschutz für die Wohnung.
Das gilt nach der Rechtsprechung (EuGHE 1989, 2859 "Hoechst") allerdings nicht
für die Ausübung von Amtsgewalt der EG-Organe. Der EuGH prüft insoweit aber die
Verhältnismäßigkeit.