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Geschäftsjahr
Zeitraum, auf den sich der handelsrechtliche Abschluß erstreckt. Gem. § 242IIHGB darf
ein Geschäftsjahr, das im Steuerrecht als Wirtschaftsjahr bezeichnet wird, 12 Monate
nicht überschreiten, kürzere Zeiträume (Rumpfgeschäftsjahre) sind möglich, z. B. bei
Gründung, Erwerb oder Veräußerung eines Betriebes. Das Geschäftsjahr muß für
eingetragene Kaufleute nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, Gründe
hierfür können organisatorische, saisonale oder auch bilanzpolitischen Gegebenheiten
sein. Allerdings ist zu beachten, daß in der Steuerbilanz ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr gem. § 4a I Nr. 2 EStG nur mit Zustimmung des Finanzamtes
vorgenommen werden kann.