Gebäudetechnik
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Geschäftsgrundlage
 
Zur G. zählen alle nach den Vorstellungen der Beteiligten für den Vertragsabschluß

wesentlichen Umstände (in Vergangenheit und Zukunft), die zwar nicht Vertragsinhalt sind

– z.B. in Form einer Bedingung – , aber andererseits über das bloße Motiv zum

Abschluß des Rechtsgeschäfts hinausgehen. So ist die Erwartung, ein günstiges Geschäft

abzuschließen, nur Beweggrund des Handelns (bewußtes Risiko); Geschäftsgrundlage ist

dagegen z.B. das Gleichbleiben äußerer Umstände, die für den Vollzug des Vertrags

entscheidend sind, insbes. die Erwartung der Beteiligten, daß sich das Verhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung bis zur Erfüllung nicht grundlegend verändert (sog.

clausula rebus sic stantibus; wichtig insbes. bei Dauerschuldverhältnissen).Nach einem

allgemeinen Rechtssatz müssen Verträge grundsätzlich erfüllt werden (pacta sunt

servanda). Fehlt jedoch die Geschäftsgrundlage (z.B. bei beiderseitigem Irrtum über das

Vorhandensein wesentlicher Umstände), fällt sie nachträglich weg oder wird sie durch

den Eintritt nicht vorhergesehener Tatsachen derartig verändert, daß ein Festhalten an

dem ursprünglichen Vertrag eine mißbräuchliche Rechtsausübung wäre, so gebietet der

Grundsatz von Treu und Glauben, daß von dem Schuldner nicht eine nicht mehr zumutbare

Leistung verlangt werden kann. Der Wegfall der G. führt nicht generell zu einer Befreiung

des Schuldners von seiner Leistungspflicht, sondern nur zu einer Anpassung des Vertrags an

die veränderten Umstände, z.B. zu einer Erhöhung der Gegenleistung (Kaufpreis).

Gebieten diese Umstände allerdings eine völlige Lösung von dem Vertrag – u.U. nur

für die Zukunft –, so kann der Wegfall der G. über die hier nicht gegebene

Unmöglichkeit der Leistung hinaus im Einzelfall (strenge Voraussetzungen!) auch zu einem

Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Schuldners führen.