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Genehmigtes Kapital
Genehmigtes Kapital ist der Nennbetrag, um den der Vorstand einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kraft besonderer Ermächtigung das
Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen entsprechende Einlagen erhöhen darf (§ 202
AktG). Die Ermächtigung darf nur durch die Satzung oder Satzungsänderung auf die Dauer
von fünf Jahren erteilt werden. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte
des Grundkapitals nicht überschreiten.