Gebäudetechnik
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Gemeinschuldner
 
Unter Gemeinschuldner wurde bis zur Einführung der Insolvenzordnung (InsO) zum 1.

Januar 1999 derjenige verstanden, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet

wurde. Ihm war – gleich dem Schuldner im Insolvenzverfahren – die Befugnis

entzogen, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu

verfügen.