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Gegenseitiger Vertrag
 
(synallagmatischer V.). Ein g. V. ist ein Vertrag, bei dem die notwendig beiderseitigen

Verpflichtungen (anders z.B. Darlehen, nur einseitig verpflichtend) in einem gegenseitigen

Abhängigkeitsverhältnis – Synallagma – stehen; die eine Leistung soll nur um

der anderen willen erbracht werden (Austauschv.; "do ut des" = ich gebe, damit

du gibst). Die wichtigsten Vertragstypen des BGB sind gegenseitige Verträge, insbes.

Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Dienst- und Werkv. (s.d.). Das Gesetz enthält im Hinblick auf

den engen Zusammenhang beider Leistungen Sondervorschriften über das Schicksal der

Gegenleistung bei Leistungsstörungen (§§ 320ff. BGB, mit Abwandlungen bei den einzelnen

Vertragstypen):Wer aus einem g.V. verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung,

sofern er nicht vorleistungspflichtig ist, bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern

(§ 320 BGB; Ausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, § 11 Nr. 2a

AGBG). Diese Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist eine Unterart des allgemeinen

Zurückbehaltungsrechts; sie gilt kraft Verweisung ebenfalls beim Rücktritt und bei der

Wandelung (§§ 348, 467 BGB). Die Einrede steht nur demjenigen zu, der selbst

vertragstreu, also z.B. leistungsbereit ist; sie führt bei einer Klage des einen Teils,

falls sie geltend gemacht wird (echte Einrede), nur zu einer Verurteilung Zug um Zug (d.h.

Vollstreckung nur bei vorheriger Erbringung der eigenen Leistung, § 322 BGB). Bereits das

Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrags hindert jedoch das Eintreten des

Schuldnerverzugs. Eine gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht

entfällt auf Einrede bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

des anderen Teils, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheitsleistung für sie

erbracht wird (Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 321 BGB). Ferner

enthalten die §§ 323–325 BGB über das Schicksal der Gegenleistung bei

nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung (sog. Preisgefahr) und § 326 BGB bei

Schuldnerverzug Sonderbestimmungen: 1.a) Wird die aus einem g.V. dem einen Teil obliegende

Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu

vertreten hat (Verschulden), so braucht er nicht mehr zu leisten (§ 275 BGB), verliert

aber den Anspruch auf die Gegenleistung; ist die Gegenleistung schon bewirkt, so kann sie

nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden (§ 323

BGB). Bei Teilunmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung, ebenso wenn Herausgabe eines

Surrogats für die unmöglich gewordene Leistung verlangt wird (das sog. stellvertretende

commodum). Über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. des Zeitpunkts, in dem die

Preisgefahr auf den Käufer übergeht, so daß Kaufpreiszahlungspflicht trotz Untergangs

der Sache besteht, enthält das Kaufrecht Sonderbestimmungen (§§ 446, 447 BGB;

Versendungskauf). b) Ist die Unmöglichkeit der Leistung vom Gläubiger zu vertreten

– z.B. Hinderung des Leistungserfolgs durch ihn –, so wird der Schuldner mangels

eigenen Verschuldens von seiner Leistungspflicht frei, behält aber den Anspruch auf die

Gegenleistung (§§ 275, 324 I BGB). Entsprechendes gilt, wenn die Leistung während des

Gläubigerverzugs ohne eigenes Verschulden des Schuldners unmöglich wird (§ 324 II BGB).

c) Wird die Leistung – wie meist – durch ein Verschulden des Schuldners

unmöglich, so hat der andere Teil ein dreifaches Wahlrecht: Er kann Schadensersatz wegen

Nichterfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder die Rechte nach §

323 BGB – s.o.: beiderseitige Schuldlosigkeit – geltend machen (§ 325 BGB). Der

Rücktritt ist als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung endgültig

(dann kein Schadensersatz); vom Schadensersatzanspruch kann jedoch bis zu dessen

Befriedigung zum Rücktritt übergegangen werden. Bei nur teilweiser Unmöglichkeit tritt

eine entsprechende Aufteilung ein; hat die teilweise Erfüllung des Vertrags für den

Gläubiger jedoch kein Interesse, so kann er die genannten Rechte auch hinsichtlich des

ganzen Vertrags geltend machen. 2. Schließlich kann, wenn der Schuldner mit einer sog.

Hauptleistung (also nicht nur mit einer relativ unwichtigen Nebenleistung) in

Schuldnerverzug ist (oder der Schuldner sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig

gemacht hat) , der vertragstreue Gläubiger dem Schuldner eine nach den Umständen

angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach

dem Ablauf der Frist ablehne. Die Fristsetzung muß ausdrücklich erfolgen; sie kann mit

der den Verzug begründenden Mahnung verbunden werden. Eine Nachfristsetzung ist nicht

erforderlich, wenn der Schuldner bereits ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert

hat oder wenn die Erfüllung des V. infolge des Verzugs für den anderen Teil kein

Interesse mehr hat (z.B. bei Saisonartikeln). Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist

der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen; der Gläubiger ist berechtigt, Schadensersatz

wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 BGB). Bei

teilweisem Verzug finden die Vorschriften über die teilweise Unmöglichkeit (s.o.)

entsprechende Anwendung.