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Gefahr(tragung)
Mit "Gefahr" wird im BGB das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung
in einem Schuldverhältnis bezeichnet (sog. Leistungsgefahr). Die Regeln über die
Leistungsg. finden sich in den Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung, Darüber
hinaus versteht man unter G.tragung auch die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag
trotz Wegfalls der Leistung der andere Teil die Gegenleistung zu erbringen hat (sog.
Preis- oder Vergütungsgefahr). Leistungsg. und Preisg. müssen streng auseinander
gehalten werden. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. des Augenblicks, in dem das
Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung einer Leistung auf den anderen Teil
übergeht, ist jedoch abweichend von den allgemeinen Vorschriften über gegenseitige
Verträge bei bestimmten Vertragstypen besonders geregelt (Versendungskauf). Der
G.übergang ist darüber hinaus für verschiedene Rechte der Beteiligten, insbes. für
Gewährleistungsansprüche bei der Sachmängelhaftung, von entscheidender Bedeutung.