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Gefährdungshaftung
Eine Pflicht zum Schadensersatz wegen Verletzung eines Vertrags oder aus unerlaubter
Handlung sieht das Gesetz i.d.R. nur bei einem Verschulden des Schädigers vor. In einer
Reihe von Fällen knüpft das Gesetz jedoch an die von der bloßen Inbetriebnahme einer
Einrichtung ausgehende Gefährdung (Betriebsgefahr) eine Haftung des Halters der
Einrichtung (oder des Tieres) auch ohne dessen Verschulden, wenn durch den Betrieb der
Einrichtung Dritte zu Schaden kommen (Schadensersatz). Das Gesetz geht davon aus, daß es
hier dem Geschädigten nicht zumutbar sei, im Einzelfall ein Verschulden des Halters
nachzuweisen; der Haftungsgrund liegt bereits in der Inbetriebnahme einer Einrichtung oder
im Inverkehrbringen sicherheitsgefährdender Produkte die geeignet sind, anderen Schaden
zuzufügen. Die wichtigsten Fälle sind die Haftung der Eisenbahn, Straßenbahn, u.a. für
Personen- und Sachschäden (Eisenbahnbetriebshaftung), die Haftung des Halters und u.U.
des Fahrers eines Kraftfahrzeugs (Straßenverkehrshaftung), die Produkthaftung, die
Umwelthaftung, die Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges, die Haftung für Wild- und
Jagdschäden sowie für Bergschäden (Bergwerkseigentum), im BGB die Tierhalterhaftung und
die Haftung für Immissionen usw. Verschiedentlich – z.B. für den Halter eines
Kraft- oder Luftfahrzeugs – verlangt das Gesetz für die möglicherweise eintretende
G. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung. Da die fortschreitende technische
Entwicklung immer neue Gefahrenpunkte schafft, ist die G. ständig im Vordringen begriffen
(AtomG, WasserhaushaltsG). Die G. ist in den einzelnen Gesetzen verschieden ausgestaltet;
da sie kein Verschulden voraussetzt, ist sie, um den Schädiger nicht unverhältnismäßig
zu belasten, unter anderen Gesichtspunkten wieder eingeschränkt, insbes. meist
ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis
zurückzuführen ist, sowie im Umfang der Ersatzpflicht. Dagegen hat die Rspr. (vgl. BGHZ
55, 229) eine sog. öffentlich-rechtliche G., d.h. eine allgemeine Haftung der
öffentlichen Hand für von ihrem Bereich ausgehende schädigende Ereignisse, stets
verneint und Schadensersatz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines
enteignungsgleichen Eingriffs oder eines Aufopferungsanspruchs zugesprochen.