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Garantiefrist
Falls nicht ein Garantievertrag vorliegt, kann die Vereinbarung einer G. z.B. bedeuten,
daß sie an Stelle der (kürzeren ) Verjährungsfrist tritt; aber auch, daß die
Verjährung erst mit Ablauf der G. beginnt. Regelmäßig sollen alle innerhalb der G.
auftretenden Mängel (hiermit beginnt deren Verjährung) vom Hersteller (Lieferanten) auf
dessen Kosten beseitigt werden.